· Fachbeitrag · Abstammungsrecht
Drei Eltern und ein Kind
von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht, FA Medizinrecht (Hamburg), Mitglied Gesetzgebungsausschuss FamR im DAV (Berlin)
| Das BVerfG hat entschieden, dass § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 S. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbar ist. Bis zum 30.6.25 muss der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung einführen. Es ging darum, ob ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater trotz einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu (s)einem rechtlichen Vater zur Elternstelle werden kann. |
Sachverhalt
Eine Mutter M wurde von ihrem Lebensgefährten V schwanger. Nach der Geburt des Kindes K trennten sie sich. K blieb bei der M. Der V beantragte, seine Vaterschaft festzustellen, da die M dieser nicht zugestimmt hatte. Einen Monat danach erkannte der neue Lebensgefährte der M (L) mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft für K an. Das FamG beseitigte aufgrund eines genetischen Abstammungsgutachtens die Vaterschaft des L und stellte die Vaterschaft des V fest (AG Halle Beck RS 2021, 61917). Die dagegen eingelegte Beschwerde von M und L war erfolgreich (OLG Naumburg NZFam 23, 664). Auf die Verfassungsbeschwerde des V hob das BVerfG die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über den Anfechtungsantrag zurück (BVerfG 9.4.24, 1 BvR 2017/21, Abruf-Nr. 241007).
Entscheidungsgründe
Aus fachrechtlicher Sicht kann nicht rückwirkend bewertet werden, ob eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater besteht.
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