01.06.2007 | Umgangsrecht
Voraussetzungen der Androhung eines Zwangsgelds
Bleibt im Erkenntnisverfahren über die Umgangsregelung ungeklärt, ob eine Umgangsmodalität (hier: Zeitpunkt der Rückführung des Kindes durch den Umgangsberechtigten) dem Kindeswohl entspricht, ist es ermessensfehlerhaft, ohne weitere Sachaufklärung dem Umgangsberechtigten wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsverfügung ein Zwangsgeld anzudrohen (OLG Karlsruhe 12.2.07, 20 WF 5/07, FuR 07, 183, Abruf-Nr. 071546). |
Sachverhalt
Das Familiengericht hat ohne Anhörung das Umgangsrecht des Vaters dahin gehend geregelt, dass dieser in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr den Umgang mit dem Kind ausüben kann. Er wurde verpflichtet, das Kind pünktlich zur Mutter zurückzubringen. Bereits vor Erlass des Beschlusses hatte das Jugendamt auf große Konflikte der Eltern untereinander und bei der Rückgabe des Kindes vom Vater zur Mutter hingewiesen. Nach zwei nicht pünktlichen Rückgaben hat die Mutter eine Zwangsgeldfestsetzung gegen ihn beantragt. Ohne persönliche Anhörung von Eltern und Kind und des Jugendamts hat das AG dem Vater ein Zwangsgeld angedroht für den Fall, dass er das Kind nicht zur verfügten Zeit zur Mutter zurückbringe. Mit der erfolgreichen Beschwerde hat der Vater – wie zuvor – auf ein Abwehrverhalten des Kindes bezüglich der Rückkehr zur Kindesmutter hingewiesen und weiter die fehlenden Anhörungen gerügt.
Entscheidungsgründe
Bereits im Vorfeld der zwangsweisen Vollziehung gerichtlicher Umgangsverfügungen ist bei der Begründung von Zwangsmitteln zu berücksichtigen, dass ihre Androhung und ihr Vollzug auf die Belange des Kindes Rücksicht nehmen müssen. Deshalb scheidet eine Durchsetzung einer Umgangsregelung mit Zwang aus, wenn eine Umgangsregelung abzuändern wäre. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aufgrund des Jugendamtsberichts sind die Anhörungen von Eltern und Kind zwingend geboten gewesen. Da es nahe liegt, dass die zu vollziehende Umgangsregelung nicht dem Kindeswohl entspricht und möglicherweise abzuändern ist, sind die Gründe, die die Frage der Ausübung des Umgangsrechts und des Verschuldens treffen, ausnahmsweise im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Insoweit gebietet das Kindeswohl und das Elterninteresse an einer kindgerechten Erziehung eine Klärung nicht erst im nachfolgenden Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung.
Praxishinweis
Zutreffend geht das OLG davon aus, dass der Durchführung der Zwangsgeldandrohung nicht entgegensteht, dass vorher kein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG durchgeführt worden ist (so auch OLG Rostock FamRZ 02, 967; OLG Karlsruhe FamRZ 05, 1698; Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, 2. Aufl., Rn. 117).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig