01.05.2005 | Unterhalt
§ 1615l BGB: Haftung der Väter mehrerer, nicht aus einer Ehe hervorgegangener Kinder
Die Väter mehrerer nicht aus einer Ehe hervorgegangener Kinder haften für den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH 15.12.04, XII ZR 26/03, FamRZ 05, 357, Abruf-Nr. 050297). |
Praxishinweis
Die Haftungsanteile sollten genauso berechnet werden wie beim volljährigen Unterhalt. Die Formel dafür lautet wie folgt:
Haftungsanteil des Vaters (1) |
Bedarf der Mutter x (Einkommen des Vaters [1] ./. Selbstbehalt) : (Einkommen des Vaters [1] ./. Selbstbehalt + Einkommen des Vaters [2 ] ./. Selbstbehalt) |
Der Haftungsanteil des Vaters (2) |
Bedarf der Mutter x (Einkommen des Vaters [2] ./. Selbstbehalt) : (Einkommen des Vaters [2] ./. Selbstbehalt + Einkommen des Vaters [1] ./. Selbstbehalt) |
Der BGH scheint die Drei-Jahresfrist nach § 1615l Abs. 2 S. 3 HS. 2 BGB ohne verfassungsrechtliche Bedenken für anwendbar zu halten. Er hat ausgeführt, dass in dem angefochtenen Urteil keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass ein Wegfall der Unterhaltspflicht unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Kindes nach Ablauf von drei Jahren als grob unbillig anzusehen sein kann. Diese Erwägung macht nur Sinn, wenn der BGH den Gesetzeswortlaut für verfassungsgemäß hält.
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