01.12.2006 | Unterhalt
Unterhaltsansprüche der Mutter von nichtehelichen und ehelichen Kindern
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Immer mehr Kinder werden in nicht ehelichen Partnerschaften geboren. Soweit die Kindesmutter daneben auch ein Kind/Kinder aus einer ehelichen Beziehung betreut, stellt sich die Frage, gegen wen und in welcher Höhe die Kindesmutter eigenen Unterhalt geltend machen kann. Dazu im Einzelnen:
Checkliste: Basiswissen § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB |
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Checkliste: Unterhalt der Kindesmutter bei ehelichen und nichtehelichen Kindern (BGH) |
Haftungsanteil des Vaters 1: Bedarf der Mutter x (Einkommen des Vaters 1 ./. Selbstbehalt) : (Einkommen des Vaters 1 ./. Selbstbehalt + Einkommen des Vaters 2 ./. Selbstbehalt) Haftungsanteil des Vaters 2: Bedarf der Mutter x (Einkommen des Vaters 2 ./. Selbstbehalt) : Einkommen des Vaters 2 ./. Selbstbehalt + Einkommen des Vaters 1 ./. Selbstbehalt).
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Checkliste: Unterhalt der Kindesmutter bei ehelichen und nichtehelichen Kindern (Obergerichte) |
Bei der Ermittlung der Haftungsanteile ist das bereinigte Nettoeinkommen jedes Verpflichteten zu ermitteln, vom Restbetrag der jeweilige Selbstbehalt abzuziehen und die Ergebnisse zueinander ins Verhältnis zu setzen, s.o. die Formel. Sodann können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die ermittelten Anteile nach oben oder unten korrigiert werden (OLG Bremen, a.a.O.).
Hat die Kindesmutter aus Anlass der Geburt des nichtehelichen Kindes ihre Erwerbstätigkeit, die sie neben der Betreuung des gemeinschaftlichen ehelichen Kindes ausgeübt hat, aufgegeben, kann es angemessen sein, dass der Vater des nichtehelichen Kindes für den Ausfall des Einkommens der Kindesmutter allein aufkommen muss (AnwK-BGB/Schilling, § 1615l Rn. 28). Kann dieser aufgrund seiner Einkommensverhältnisse den diesbezüglichen Bedarf der Kindesmutter nicht decken, muss dafür der (frühere) Ehemann der Kindesmutter aufkommen, dessen Haftung jedoch begrenzt ist, da das nichteheliche Kind die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt hat. Er haftet nur insoweit, als ein Anspruch der Kindesmutter auf nachehelichen Unterhalt ohne die Geburt des nichtehelichen Kindes bestünde (OLG Bremen, a.a.O.).
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Checkliste: Berechnung des Unterhalts einer nichtehelichen Mutter |
War das Einkommen der Mutter hingegen höher als das des Vaters, ist der Unterhaltsbedarf in Anlehnung an die Regelung beim nachehelichen Unterhalt durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt. Dem unterhaltspflichtigen Vater muss – ebenso wie beim Anspruch aus § 1570 BGB – die Hälfte des unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommens verbleiben.
Vorrangig ist zu prüfen, ob bei der Unterhaltsbemessung das überobligatorisch erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Eigeneinkünfte der Mutter bleiben anrechnungsfrei, soweit der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhalt wegen beschränkter Leistungsfähigkeit nicht ihren vollen Bedarf deckt (OLG Hamburg FamRZ 05, 927). In solchen Fällen ist im Übrigen der Bedarf der Mutter nach Maßgabe des Halbteilungsgrundsatzes auf den Betrag begrenzt, der dem Unterhaltspflichtigen selbst verbleibt, das heißt verbleibt ihm nur der Selbstbehalt, muss sich auch der Bedarf der Unterhaltsberechtigten entsprechend reduzieren (a.A. wohl OLG Hamburg, a.a.O.). Von daher dürfte ihr Einkommen nach § 1577 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.R. nur insoweit anrechnungsfrei bleiben, soweit der Vater ihr keinen Unterhalt in Höhe des von ihm (z.B. nach der Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 05, 1300) belassenen Selbstbehalts von 995 EUR (Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.05) bzw. 1.000 EUR (nach den Leitlinien anderer OLG) zahlen kann.
Beispiel: Mutter M verdiente vor der Geburt 1.300 EUR, sie erzielt nun aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung ein bereinigtes Einkommen von 700 EUR. Vater V verfügt nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes Einkommen von 1.595 EUR. V kann M unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts von 995 EUR nur 600 EUR zahlen. Da der Bedarf der M auf den Betrag begrenzt ist, der dem V selbst verbleibt, also auf 595 EUR, kann sie mithin 395 EUR anrechnungsfrei hinzuverdienen. Die Frage, ob und bzw. in welchem Umfang ihr restliches Einkommen von 305 EUR auf ihren Bedarf anzurechen ist, richtet sich nach § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB, also nach Billigkeitsgesichtspunkten.
Bei der Frage der Anrechnung nach Billigkeit ist nicht pauschal, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliches Kriterium ist die Vereinbarkeit der Kindesbetreuung mit der Erwerbstätigkeit (BGH FK 05, 79, Abruf-Nr. 050449). Weiteres Kriterium ist nach BGH (a.a.O.) die Motivation, die der Erwerbstätigkeit zugrunde liegt. Sofern die unterhaltsberechtigte Mutter das überobligatorische Einkommen benötigt, um ihren früheren Lebensstandard wieder herzustellen, kann dies bei der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Bei Anfallen konkreter Betreuungskosten sind diese vorab vom Einkommen abzusetzen (BGH FamRZ 05, 1154).
Besondere Leistungen des Berechtigten können eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz rechtfertigen (OLG Hamburg FamRZ 05, 927).
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