01.05.2003 · Fachbeitrag · Unterhalt
Auch der Erbe des Unterhaltsverpflichteten kann sich auf Verwirkungseinwände berufen
| Auch dem Erben des Unterhaltsverpflichteten ist es möglich, sich auf den Einwand der Verwirkung gemäß § 1579 Nr. 7 BGB wegen eheähnlichen Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Lebenspartner zu berufen, wenn der Unterhaltsverpflichtete dieses Recht nicht schon zu Lebzeiten verloren hat (BGH 6.11.02, XII ZR 259/01; FamRZ 03, 521). (Abruf-Nr. 030845) |
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