01.01.2006 | Unterhalt
Aufwendungen zur angemessenen Altersversorgung
Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zum vier v.H. seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine – über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen (BGH 11.5.05, XII ZR 211/02, FamRZ 05, 1871, Abruf-Nr. 052903). |
Entscheidungsgründe
Bei der Einkommensermittlung ist auf Seiten der Klägerin eine betriebliche Altersvorsorge zu beurteilen, die als Direktversicherung im Wege einer Gehaltsumwandlung durch eine Kürzung ihres Nettoeinkommens finanziert wurde. Diese zusätzliche Altersvorsorge ist neben der primären Altersversorgung in Höhe von weiteren vier v.H. des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als zusätzliche Altersversorgung auf Grund der unsicheren Lage bei der Rentenversicherung anzuerkennen.
Praxishinweis
Der BGH hat entschieden, dass über die gesetzliche Altersvorsorge hinaus jeder Ehegatte in Höhe eines Betrags von vier v.H. des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres eine zusätzliche Altersvorsorge bilden darf. Unerheblich ist die Art der Altersvorsorge. Der BGH hat Lebensversicherungen und Tilgungsleistungen bei einer Immobilie anerkannt, bei der trotz einseitiger Vermögensbildung Tilgungsleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie der angemessenen Altersversorgung dienen. Damit knüpft der BGH an seine Entscheidung vom 14.1.04 (FamRZ 04, 792) an, in der er dem Betroffenen freigestellt hat, für welche Art der Altersversorgung er sich entscheidet.
Die zusätzliche, über die primäre Altersversorgung hinausgehende Altersvorsorge kommt nach Ansicht des BGH aber im Mangelfall nicht in Betracht.
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