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  • 01.02.2005 | Unterhalt

    Ausbildungsunterhalt für Studenten

    von RA Thomas Herr, FA Familienrecht, Kassel

    Ein Kernbereich des Ausbildungsunterhalts ist der Unterhalt für Studenten. Der Beitrag informiert Sie über wichtige Beratungspunkte.  

     

    Ausbildungsverzögerung (Bummelstudium etc.)

    Mit dem Anspruch auf eine der Befähigung entsprechende u.U. kostspielige Ausbildung korrespondiert die sich aus § 1618a BGB Pflicht des Unterhaltsberechtigten, mit gebotener Sparsamkeit und Pflichttreue dem selbst gesteckten Ziel nachzustreben (Gegenseitigkeitsprinzip, OLG Hamm FamRZ 05, 60). Der Student muss die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden (BGH FamRZ 98, 671). Unterhalt ist daher nur für die Regelstudienzeit gemäß Studienplan bzw. die Förderungshöchstdauer nach dem BAFÖG geschuldet (BGH FamRZ 98, 671). Andernfalls muss der Student seinen Lebensunterhalt selbst verdienen.  

     

    Ausnahmen sind möglich (Die Beweislast ist jeweils beim Kind):  

     

    • Krankheit,
    • leichteres, nur vorübergehendes Versagen des Kindes,
    • erhebliche Schwierigkeiten bei der Materialsuche für die Examensarbeit,
    • Auslandsstudium,
    • Studienortwechsel,
    • Student ist zum Nebenjob gezwungen.