01.07.2006 | Unterhalt
Berücksichtigung von Betriebskosten und anderen Aufwendungen
1. Zur unterhaltsfähigen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personalkosten eines Rechtsanwalts). |
2. Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene Lebensversicherung. |
3. Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung des früheren Familienheims neues Wohneigentum erworben hat. |
(BGH 23.11.05, XII ZR 51/03, FamRZ 06, 387, Abruf-Nr. 060507) |
Sachverhalt
Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen. Die Ehe wurde im Jahr 1996 geschieden. Der Beklagte ist Anwalt. Im Jahr 1998 erkrankte er schwer. Seitdem ist er nicht mehr voll erwerbsfähig. Im Jahr 2000 verstarb seine Mutter und wurde von ihm allein beerbt. Zum Nachlass gehören verschiedene Immobilien, aus denen Mieteinkünfte erzielt werden. Die Klägerin ist seit über 30 Jahren nicht mehr erwerbstätig. Sie hat sich um die Haushaltsführung und Kindererziehung gekümmert. Die Parteien lebten in einem in beiderseitigem Miteigentum stehenden Haus. Die Immobilie wurde nach der Scheidung veräußert. Die Klägerin erwarb von dem auf sie entfallenden Anteil ein Fertighaus, das sie bewohnt. Sie verlangt von dem Beklagten Unterhalt. AG und OLG haben der Klage teilweise stattgegeben. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung der Sache.
Entscheidungsgründe
Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
- Die Einkommenseinbußen des Beklagten auf Grund seiner krankheitsbedingten Erwerbsbeeinträchtigung prägen ebenso die ehelichen Lebensverhältnisse wie Einkommenssteigerungen, die auf einer gewöhnlichen Einkommensentwicklung beruhen.
- Kritisch zu prüfen sind hier die Betriebsausgaben des Beklagten bezüglich des der Bürovorsteherin gezahlten Gehalts von u.a. 118.667,30 DM (1997), 95.993 DM (1999), jeweils Jahresgehalt. Gemäß Angaben des hamburgischen Anwaltsvereins für das Jahr 1999 beträgt das Spitzengehalt für Bürovorsteherinnen von Sozietäten 86.500 DM und von Einzelanwälten 67.500 DM. Die gesamten Personalkosten sind zu den Betriebseinnahmen ins Verhältnis zu setzen. Der Anteil beträgt 55,51 v.H. Dies ist zu akzeptieren. Denn gemäß den Ausführungen des Sachverständigen ist nach den Daten der BRAK von einem Anteil von 25 v.H. der Einnahmen angemessen. Da in der Folgezeit weitere Gewinnrückgänge zu verzeichnen waren, sind die Betriebsausgaben zu überprüfen. Es ist zu überlegen, ob nicht mögliche Maßnahmen der Kostensenkung zu ergreifen gewesen waren.
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