01.05.2006 | Unterhalt
Eheliche Lebensverhältnisse und Erbschaft
Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse dadurch, dass ein Ehegatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise für sein Alter vorzusorgen (BGH 23.11.05, XII ZR 51/03, FamRZ 06, 387, Abruf-Nr. 060507). |
Sachverhalt
Die Parteien sind seit 1996 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Der Beklagte ist Anwalt. Nach der Scheidung erkrankte er schwer. Seitdem ist er nicht mehr voll erwerbsfähig. Im Jahr 2000 verstarb seine Mutter und wurde von ihm allein beerbt. Zum Nachlass gehören verschiedene Immobilien, aus denen Mieteinkünfte erzielt werden. Die Klägerin ist seit über 30 Jahren nicht mehr erwerbstätig. Sie hat sich um die Haushaltsführung und Kindererziehung gekümmert. Sie verlangt von dem Beklagten Unterhalt. AG und OLG haben der Klage teilweise stattgegeben. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung der Sache.
Entscheidungsgründe
Die Erbschaft hat die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, obwohl sie erst nach Rechtskraft der Scheidung angefallen ist. Denn die Eheleute haben bereits im vorhinein bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse die Erbschaft insoweit einbezogen, als sie von einer angemessenen Altersversorgung abgesehen haben und daher mehr Geld für die sonstigen Lebenshaltungskosten zur Verfügung hatten.
Eheprägend sind aber nur die Beträge, die für eine angemessene Altersversorgung hätten aufgewendet werden müssen, also bis 24 v.H. des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres.
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