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  • 01.03.2006 | Unterhalt

    Enkelunterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    1. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern gehört die Leistungsunfähigkeit der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Kindesmutter, die Betreuungsunterhalt erbringt.  
    2. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern väterlicherseits gehört auch die Darlegung der Einkommenssituation der Großeltern mütterlicherseits.  
    3. Der Anspruch aus § 1607 Abs. 1und 2 BGB wird durch die Sondervorschrift des § 1613 BGB begrenzt.  
    (OLG Jena 6.9.05, 1 WF 240/05, NJW-RR 05, 1670, Abruf-Nr. 060420)  

     

    Sachverhalt

    Die am 16.7.85 geborene Antragstellerin nimmt die Antragsgegner, ihre Großeltern väterlicherseits, als Verwandte in gerader Linie auf Unterhalt für die Zeit vom 1.7.98 bis zum 16.7.03 in Anspruch. Der Kindesvater hat seit einiger Zeit trotz Errichtung eines Titels keinen Unterhalt gezahlt. Er hat sich über einen langen Zeitraum der Vollstreckung entzogen und ist nun nicht leistungsfähig. Ihre Mutter hat bis dahin den Unterhalt bestritten. Die Antragsgegner wurden erstmals mit Schreiben vom 13.7.04 zur Zahlung rückständigen Unterhalts aufgefordert.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unschlüssig. Eine Haftung der Großeltern gemäß § 1607 Abs. 1und 2 BGB kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Elternteil leistungsunfähig ist bzw. sich den Unterhaltszahlungen entzogen hat. Die Erfolgsaussicht der Unterhaltsklage scheitert jedoch daran, dass die Antragstellerin keine Angaben zu den Einkünften ihrer Mutter und der Großeltern mütterlicherseits gemacht hat. Schließlich scheitert die Inanspruchnahme auf rückständigen Unterhalt daran, dass die Großeltern nicht gemäß § 1613 BGB in Verzug gesetzt worden sind.  

     

    Praxishinweis

    Großeltern schulden nur Unterhalt für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB ihnen gegenüber vorliegen. Unerheblich ist, dass sie gegenüber den an sich vorrangig haftenden Eltern verwirklicht worden sind. Da gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB innerhalb der einzelnen Rangordnungen die gleichen Angehörigen anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften, sind die Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits als Teilschuldner nach § 420 BGB unterhaltsverpflichtet.