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  • 01.06.2005 | Unterhalt

    Erfüllung durch Hinterlegung?

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht, Duisburg

    Im Normalfall trägt der Unterhaltsberechtigte nach obsiegendem Urteil dafür Sorge, dass der Unterhaltspflichtige seinen Unterhalt überweisen kann. Speziell in sog. binationalen Ehen kann der Unterhaltsschuldner vor Erfüllungshindernissen stehen, wenn der andere Teil das Land verlässt und keine Bankverbindungen hinterlässt. Der folgende Beitrag zeigt an einem Fall aus der Praxis auf, wie der Unterhaltsschuldner hierauf reagieren kann.  

     

    Der praktische Fall: Leistung von Unterhalt im Wege der Hinterlegung

    M, ein deutscher Staatsangehöriger, hat in Deutschland F, eine Amerikanerin, geheiratet. Als die Ehe scheitert, klagt F erfolgreich auf Trennungsunterhalt. Über den Anwalt von F erhält M ein Telefax mit unleserlichen und zweifelhaften Angaben zum angeblichen Empfängerkonto von F. F präzisiert die Angaben trotz einer entsprechenden Aufforderung des M nicht. Wie kann M seine Unterhaltspflicht sicher erfüllen, ohne den Betrag auf ein „Fremdgeldkonto“ des Anwalts zu überweisen?  

     

    Lösung: M kann den Unterhalt gemäß §§ 372 ff. BGB i.V. mit HinterlegungsO beim AG hinterlegen.  

     

    Voraussetzungen der Hinterlegung: Gemäß § 372 BGB können Geld, Wertpapiere und Urkunden für den Gläubiger hinterlegt werden. Demzufolge ist Geld (Unterhaltsbetrag) hinterlegungsfähig. Die Hinterlegung setzt Annahmeverzug des Gläubigers gemäß § 293 BGB voraus. Hierzu reicht es, dass der Gläubiger eine notwendige Mitwirkungshandlung unterlassen hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 293 Rn. 8). F hat hier die notwendigen Angaben zur Bankverbindung unterlassen. Demzufolge befindet sie sich nach der Aufforderung des M in Annahmeverzug.  

     

    Hinterlegungsort, Antragstellung und Annahmeanordnung: Zuständig für die Hinterlegung ist das AG, § 1 HinterlegungsO (Hinterlegungsstelle). Funktionell entscheidet der Rechtspfleger, § 3 Nr. 4b, § 30 RPflG. M muss den Antrag auf Annahme von gesetzlichen oder gesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln zur Hinterlegung beim AG stellen und das Formular HS1 ausfüllen. Der Antrag muss z.B. die Angaben der Beteiligten enthalten, den Betrag und den Grund für die Hinterlegung kurz erläutern (z.B. Annahmeverzug). Formell muss der Schuldner auf sein Recht zur Rücknahme („Geld“) verzichten, § 378 BGB. Mit der Annahmeanordnung in dem gleichen Formular wird der Schuldner aufgefordert, den Hinterlegungsbetrag „umgehend“ oder innerhalb einer Frist einzuzahlen oder auf ein Konto der Gerichtskasse des AG zu überweisen. Nach Überweisung erhält der Schuldner eine Bestätigung über den Geldeingang („Quittung“). Wegen des Verzichts auf das Recht zur Rücknahme sollte der Unterhaltsschuldner nur den Rückstand und den jeweiligen Monatsbetrag hinterlegen. 

     

    Besondere Anzeigepflicht durch den Unterhaltsschuldner: Gemäß § 374 BGB i.V. mit § 11 HinterlegungsO muss M der Hinterlegungsstelle innerhalb von drei Monaten nachweisen, dass er den Gläubiger, hier die F oder deren Anwalt, von der Hinterlegung in Kenntnis gesetzt hat. Andernfalls kann er sich schadenersatzpflichtig machen.  

     

    Praxishinweis: Bei Beachtung aller Formalien bei der Hinterlegung hat diese schuldbefreiende Wirkung für den Unterhaltsschuldner. Der Schuldner wird so gestellt, als hätte er selbst an den Gläubiger gezahlt. Eine Zwangsvollstreckung wäre gemäß § 775 Nr. 3, 4 ZPO einzustellen. Die Erfüllung durch Hinterlegung (Erfüllungssurrogat) kann z.B. gegenüber dem Gerichtsvollzieher durch den Hinterlegungsschein nachgewiesen werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 106 | ID 87153