01.02.2006 | Unterhalt
Geringfügige Einkommensunterschiede und ihre Auswirkung beim Aufstockungsunterhalt
1. Geringfügige Einkommensunterschiede sind beim Aufstockungsunterhalt nicht auszugleichen. Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht nicht, wenn sich die Einkommensdifferenz auf weniger als 10 Prozent des Gesamteinkommens beläuft. |
2. Gemäß § 1585b Abs. 2 BGB kann nachehelicher Unterhalt erst ab Zugang einer Mahnung und nicht ab Anfang des Monats, in dem die Mahnung zuging, gefordert werden, weil § 1613 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Unterhalt nicht für entsprechend anwendbar erklärt ist. |
(OLG Koblenz 29.9.05, 7 UF 284/05, Abruf-Nr. 060125). |
Entscheidungsgründe
Die zum Zeitpunkt der Scheidung bestehenden Einkommensdifferenzen sind erheblich. Entsprechend der Rechtsgrundsätze des § 323 ZPO besteht kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn die Einkommensdifferenz weniger als 10 Prozent des Gesamteinkommens beträgt. Der nacheheliche Unterhalt ist aber erst ab Zugang der Mahnung zuzusprechen, § 1585b Abs. 2 BGB.
Praxishinweis
Bei geringfügigen Einkommensunterschieden ist das Gesamteinkommen beider Ehegatten und die Einkommensdifferenz zu vergleichen.
Beispiel |
Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Mannes beträgt M 2.400 EUR, das der Frau F 2.000 EUR, ihr Gesamteinkommen 4.400 EUR. 10 Prozent davon sind 440 EUR. Die Einkommensdifferenz beträgt 400 EUR. Damit liegt der Aufstockungsunterhalt unter der Geringfügigkeitsgrenze mit der Folge, dass F keinen Unterhalt von M fordern kann. |
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