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  • 26.05.2008 | Unterhalt

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Krefeld
    1. In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließt.  
    2. Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.  
    3. Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann.  
    4. Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis alleine zu tragen.  
    (BGH 9.1.08, XII ZR 184/05, FamRZ 08, 602; Abruf-Nr. 080469)  

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, hälftige Erstattung erbrachter Zahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung von künftig daraus fällig gewordenen Darlehensraten. Die Eheleute nahmen vor der Trennung zwei Kredite auf. Der Kläger hat die fälligen Raten seit der Trennung allein geleistet. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, ein Gesamtschuldnerausgleich sei nicht vorzunehmen, weil die Darlehensraten in dem über den Trennungs- und Kindesunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleich aufseiten des Klägers einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Auch im Zugewinnausgleichsverfahren seien die Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung seines Zugewinns zur Hälfte berücksichtigt worden. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine anderweitige Bestimmung i.S. des § 426 BGB kann vorliegen, wenn die Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt worden ist. Dies bezieht sich aber nur auf den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt, nicht jedoch auf den Kindesunterhalt. Ob in dem Vergleich, nach dem der Beklagte keinen Trennungsunterhalt mehr schuldete, eine Regelung der Gesamtschuld lag, ist nicht festzustellen. Denn der Wegfall der Unterhaltspflicht war nur auf Einkünfte der Ehefrau gestützt. Dem Vergleich war nicht zu entnehmen, dass auch der Schuldendienst bei der Bedarfsbemessung oder Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurde. Die Schuldentilgung hätte nur berücksichtigt werden dürfen, wenn ein Unterhaltsanspruch im Hinblick auf den Bedarf und die Bedürftigkeit der Klägerin bestanden hätte. Auch darin, dass der Kläger die Hälfte der offenen Gesamtschuld bei seinem Endvermögen als Abzugsposten angesetzt hat, ist keine anderweitige Regelung zu sehen. Vielmehr ist dies ein Hinweis darauf, dass er damit den ihm zustehenden hälftigen Ausgleichsanspruch zum Ausdruck bringen wollte. Aus dem Umstand, dass aufseiten der Beklagten die Gesamtschuld nicht in Ansatz gebracht worden ist, ist keine stillschweigende Vereinbarung zu entnehmen, dass der Kläger die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis allein tragen muss.  

     

    Praxishinweis

    Wird nur deswegen kein Unterhalt geltend gemacht, weil der Unterhaltspflichtige gemeinsame Verbindlichkeiten bedient, sollten die Ehegatten ausdrücklich den Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs im Übrigen vereinbaren. Hier hätten die Parteien nur bestimmen müssen, dass der Wegfall des Ehegattenunterhalts für die Zukunft auch auf der Schuldentilgung beruht. Sollte ein Ehegatte damit nicht einverstanden sein, sollte sich der andere am Gesamtschuldnerausgleich beteiligen.