26.02.2008 | Unterhalt
Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten
1. In der Berücksichtigung einer vom Schuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließt. |
2. Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben. |
(BGH 26.9.07, XII ZR 90/05, FamRZ 07, 1975, Abruf-Nr. 073395) |
Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit Mai 1999 geschieden ist, hälftige Erstattung von Rückzahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten. Die Parteien haben während ihrer Ehe ein Darlehen über 50.000 DM aufgenommen, das der Kläger seit Mai 1999 nach einer Umschuldung allein zurückzahlt. Für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Söhne hat der Kläger Unterhaltsleistungen erbracht. Bei der Einkommensermittlung sind die Darlehensraten für das mit der Beklagten während der Ehe gemeinsam aufgenommene Darlehen berücksichtigt worden. Die Beklagte ist dem Gesamtschuldnerausgleich mit der Auffassung entgegengetreten, dass ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nicht bestehe, weil die Darlehensraten bei der Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt berücksichtigt worden sind. LG und OLG haben die Beklagte zum hälftigen Gesamtschuldnerausgleich verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Entscheidungsgründe
Der Gesamtschuldnerausgleich unterliegt dem deutschen Recht, weil auch der Darlehensvertrag nach deutschem Recht zu beurteilen ist (Art. 33 Abs. 3 S. 2 EGBGB, 28 Abs. 1 EGBGB). Die Eheleute haften für das Darlehen als Gesamtschuldner. Daran ändert auch eine zwischenzeitliche Umschuldung nichts, weil die Maßnahme im wirtschaftlichen Interesse beider Parteien erfolgt ist. Zu prüfen ist, ob infolge der Scheidung andere Umstände vorliegen, aus denen sich eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt. Eine solche anderweitige Bestimmung liegt darin, dass der Schuldendienst beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt wird. Damit ist es jedoch nicht vergleichbar, wenn die Darlehensverbindlichkeiten beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Es gibt auch keine anderweitige Vereinbarung über den Gesamtschuldnerausgleich. Die Vereinbarung war nach der Darstellung des Klägers von der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück in Istanbul abhängig. Da es dazu nicht gekommen ist, hat diese Vereinbarung keine Wirkung mehr.
Praxishinweis
Der BGH differenziert bei der Berücksichtigung von Darlehensraten beim Unterhalt danach, ob es sich um Kindes- oder Ehegattenunterhalt handelt. Werden Verbindlichkeiten beim Ehegattenunterhalt abgezogen, liegt eine anderweitige Bestimmung vor, die den Gesamtschuldnerausgleich ausschließt. Problematisch sind allerdings die Fälle, in denen kein Unterhalt geltend gemacht wird, weil der an sich Unterhaltspflichtige gemeinsame Verbindlichkeiten bedient. In diesen Fällen ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über den Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs erforderlich (BGH FuR 05, 379). In solchen Fällen ist den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu raten, eine solche ausdrückliche Vereinbarung herbeizuführen, da die Voraussetzungen für eine stillschweigende Vereinbarung nur schwer festzumachen sind. Möglicherweise ist es ferner angebracht, in einer solchen Vereinbarung auch Umstände aufzuführen, die zu einem Wiederaufleben des Gesamtschuldnerausgleichs führen, z.B. wenn der Unterhaltsberechtigte wieder verheiratet ist, der Unterhalt durch Zusammenleben mit einem neuen Partner verwirkt ist oder aber die Bedürftigkeit durch eigene Einkünfte oder sonstige Vermögenszuwächse gemindert wird.
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