01.01.2006 | Unterhalt
Haftungsfallen im Zusammenhang mit der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
Eine große Regressfalle besteht im Unterhaltsrecht bei der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts. Der Beitrag zeigt sowohl die Gefahren für den Unterhaltsschuldner und die Regressrisiken seines Anwalts bzw. des Urkundsnotars als auch vorbeugende vertragliche Gestaltungs- und prozessuale Verfahrensmöglichkeiten auf. Die besondere Aktualität ergibt sich aus der anstehenden Unterhaltsrechtsreform, deren mögliche Auswirkungen bereits jetzt bedacht werden sollten, wenn Unterhaltsvergleiche geschlossen werden.
Befristung von Unterhalt
Das BGB sieht verschiedene Befristungstatbestände vor:
Befristungsmöglichkeiten beim nachehelichen Unterhalt |
Wie kurz eine Ehe gewesen sein muss, um eine Befristung zu ermöglichen, ist Einzelfallfrage (Rechtsprechungsnachweise bei Brudermüller, FamRZ 98, 649). Grundsätzlich hat eine über zehn Jahre hinaus gehende Ehedauer ein besonderes Gewicht (Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1573 Rn. 33). Andererseits weist der BGH in seiner neuen Rechtsprechung ausdrücklich auf die Befristungsmöglichkeit als Ausgleich der Nachteile der Differenzmethode, welche diese für den Unterhaltsschuldner hat, hin (BGH FamRZ 01, 986).
Praxishinweis: Seit der Entscheidung BGH FamRZ 01, 986, ist in erhöhtem Maße auf Befristungsmöglichkeiten zu achten!
Andere Kriterien sind Bedürftigkeit wegen der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung, ehebedingte Nachteile jeder Art, die soziale Biografie, das Alter, der Gesundheitszustand und Vertrauensinvestitionen des Unterhaltsberechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Kein ehebedingter Nachteil ist das allgemeine Arbeitsplatzrisiko (Brudermüller, a.a.O.).
Anders als bei § 1573 Abs. 5 BGB kommt nicht nur eine Unterhaltsbefristung in Betracht, sondern auch die Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf. Untergrenze ist in der Regel der angemessene Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1578 Rn. 80).
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Richtiger Zeitpunkt der zeitlichen Begrenzung des Unterhalts
Liegen zum Zeitpunkt der Titelerrichtung über (nachehelichen) Unterhalt Umstände vor, die eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht begründen können, müssen sie grundsätzlich bereits bei der Titulierung berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Befristung ist – außer bei Vergleichen: nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage – nach der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen (BGH FamRZ 95, 665). Es ist zu unterscheiden:
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