02.10.2008 | Unterhalt
Korrekturklage nach § 654 ZPO
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
1. Die rückwirkende Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO setzt die Erhebung der Klage voraus. Hierfür reicht die Zustellung eines mit der Klage verbundenen PKH-Antrags im PKH-Prüfungsverfahren nicht aus. |
2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung durch das Gericht (Zustellungswillen). |
(OLG Hamm 6.2.08, 10 WF 209/07, n.v., Abruf-Nr. 082845) |
Sachverhalt
Der Kläger erstrebt wegen behaupteter Leistungsunfähigkeit mit der Korrekturklage nach § 654 ZPO, die er mit einem PKH-Antrag verbunden hat, die rückwirkende Herabsetzung eines ab Geburt des Kindes titulierten Unterhalts auf 0 EUR. Das AG hat teilweise PKH bewilligt, das OLG hat nur für die Zeit ab Zustellung der Korrekturklage weitergehend PKH bewilligt.
Entscheidungsgründe
Eine Abänderung, gerichtet auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts, ist nur für die Zukunft möglich. Denn die Klageerhebung ist erst über einen Monat nach Rechtskraft des abzuändernden Urteils – hier Anerkenntnisurteil – erfolgt, § 654 Abs. 2 ZPO. Die Zustellung des PKH-Antrags hat keine Rechtshängigkeit (§ 253 ZPO) bewirkt. Aus der Gleichstellung von Klageerhebung und Zustellung eines PKH-Antrags in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hinsichtlich der verjährungshemmenden Wirkung ergibt sich nichts anderes. Der Gesetzgeber hat eine solche Gleichstellung gerade nicht vorgenommen. Soweit die Zustellung der Korrekturklage ggf. bereits in der Monatsfrist erfolgt sein soll, fehlt der Zustellung die Zustellungsabsicht. Der Richter, auf dessen Willensrichtung es ankommt, hat nur die Zustellung der einfachen Abschrift der Klage angeordnet.
Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft zwei für die Praxis wichtige Problemkreise:
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