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  • · Fachbeitrag · Abänderung des VA

    Totalrevision des VA ist auch nach früherem Teilausgleich möglich

    von VRiOLG a. D. Hartmut Wick, Celle

    | Auch wenn ein Versorgungsanrecht nach früherem Recht nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen VA einbezogen werden konnte, kann es in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG nach neuem Recht vollständig im Wege interner oder externer Teilung ausgeglichen werden. Dies hat der BGH entschieden. Er hat sich außerdem dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde nachträglich zugelassen werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Die früheren Eheleute M und F hatten in der Ehezeit vom 1.7.76 bis 30.11.00 jeweils Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erworben, der M darüber hinaus ein betriebliches Anrecht bei der VW AG. Das AG hatte in der aus dem Verbund abgetrennten Folgesache VA nach dem seinerzeit geltenden Recht die beiderseitigen Anrechte der GRV nach Verrechnung der Ehezeitanteile im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB a. F.) ausgeglichen. Das betriebliche Anrecht des M hatte es nach der früheren BarwertVO dynamisiert und im Wege des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) weitere monatliche Anwartschaften der GRV i. H. d. damaligen Höchstbetrags vom Versicherungskonto des M auf das Versicherungskonto der F übertragen; im Übrigen wurde der F der schuldrechtliche VA vorbehalten.

     

    M und F gingen später mit anderen Partnern neue Ehen ein. 2012 verlangte die F hinsichtlich des betrieblichen Anrechts des M einen schuldrechtlichen Restausgleich. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich der M verpflichtete, eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen. Diese zahlte er bis zu seinem Tod 2020. Die F hat aufgrund einer Wiederverheiratungsklausel in der Versorgungsordnung gegen die VW AG keinen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung. Deshalb hat sie erfolglos eine Abänderung des VA nach § 51 VersAusglG beantragt. Die Beschwerde der F wurde vom OLG zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die F mit ihrer Rechtsbeschwerde, die das OLG erst nachträglich aufgrund einer Gegenvorstellung der F zugelassen hat. Der BGH verwirft dieses Rechtsmittel als unzulässig (BGH 17.1.24, XII ZB 140/22, Abruf-Nr. 240304).