01.12.2007 | Unterhalt nach § 1615l BGB
Analogie und Verweisung bei § 1615l BGB
Das BVerfG hat festgestellt, dass die für den Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB und § 1615l BGB unterschiedlich geregelte Anspruchsdauer gegen Art 6 Abs. 5 GG verstößt (FK 07, 109, Abruf-Nr. 071847). Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, diesen verfassungswidrigen Zustand bis zum 31.12.08 zu beseitigen. Im Rahmen der beschlossenen Reform des Unterhaltsrechts hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, diese Angleichung durch einen einheitlichen Anspruchszeitraum von grundsätzlich drei Jahren zu verwirklichen. Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlass der Geburt eines Kindes sind damit dem Betreuungsunterhalt geschiedener Ehegatten weiter angeglichen. In anderen Bereichen bestehen für diese beiden Betreuungsunterhaltsansprüche aber nach wie vor unterschiedliche Regelungen, die in der Praxis immer wieder Probleme bereiten. Dazu im Einzelnen:
Keine Regelung für den Fall, dass Kindesmutter einen Dritten heiratet
Beim Unterhalt nach § 1615l BGB fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung für den Fall, dass die Mutter des nicht ehelichen Kindes einen anderen Mann als den Vater dieses Kindes heiratet. Nur für geschiedene Eheleute regelt § 1586 BGB als Folge einer Wiederheirat das Erlöschen sämtlicher Unterhaltsansprüche, auch eines Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB. § 1615l BGB verweist in seinem Abs. 3 S. 1 auf die Vorschriften des Verwandtenunterhalts, nicht aber auf die des nachehelichen Unterhalts, sodass der § 1586 BGB unmittelbar nicht gilt.
Im Verwandtenunterhalt selbst findet sich keine eigenständige Regelung für die Folgen einer Wiederheirat. Der BGH hat dieses Problem erkannt und in seiner Entscheidung vom 17.11.04 § 1586 BGB im Rahmen von § 1615l BGB für entsprechend anwendbar erklärt (FK 05, 66, Abruf-Nr. 050033). Der BGH sah insoweit im System des § 1615l BGB eine Regelungslücke, die mit einer von Verfassung wegen gebotenen Analogie zu schließen ist. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der im Falle der Wiederheirat nach § 1586 BGB entfällt, ist sogar stärker ausgeprägt als derjenige nach § 1615l BGB und beruht neben dem Zweck einer Sicherung der Pflege und Erziehung des Kindes auch auf einer fortwirkenden nachehelichen Solidarität. Dann muss laut BGH § 1586 BGB für den Anspruch aus § 1615l BGB erst recht gelten. Der BGH verwies darauf, dass die geschiedene Mutter mit der Wiederheirat einen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB hat, der den nachehelichen Unterhalt verdrängt.
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