26.07.2010 | Unterhalt nach § 1615l BGB
Unterhalt nach § 1615l BGB über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Einer Studentin steht auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres des betreuten Kindes noch Unterhalt nach § 1615l BGB zu (OLG Nürnberg 13.8.09, 10 UF 360/09, FamRZ 10, 577, Abruf-Nr. 100156). |
Sachverhalt
Die Parteien sind Eltern eines 05 geborenen Kindes. Der Junge lebt bei der Klägerin und wird von ihr betreut und versorgt. Von Montag bis Freitag besucht er in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr eine Kindertagesstätte. Die Klägerin ist Studentin. Den Abschluss des Studiums hat sie für Juli 10 ins Auge gefasst. Sie übt neben ihrem Studium am Wochenende eine Geringverdienertätigkeit aus. Der Beklagte hat für die Klägerin Unterhaltszahlungen bis Ende 07 erbracht. Das AG hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Seine dagegen gerichtete Berufung führt zur teilweisen Herabsetzung des Unterhalts.
Entscheidungsgründe
Dem Unterhaltsanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie nicht primär wegen der Kinderbetreuung, sondern wegen ihres Studiums keine über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausübt. Denn für den Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB ist eine Kausalität des Betreuungsunterhalts nur eingeschränkt erforderlich.
Von der Klägerin kann keine weitergehende Erwerbstätigkeit als die Geringverdienertätigkeit erwartet werden, weil sie im Übrigen durch das Studium ausgelastet ist. Der Abbruch des Studiums kann von ihr ebenfalls nicht verlangt werden. Bereits daraus ergibt sich eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts.
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