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  • 27.10.2008 | Unterhalt

    Neues Recht: So rechnen Sie richtig (Teil 3)

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Der Beitrag erläutert, wie Sie im Mangelfall bei gleichrangigen Ehegatten richtig rechnen (vgl. zur richtigen Unterhaltsberechnung nach neuem Recht auch Soyka, FK 08, 145 und 163. Diese Beiträge finden Sie auch in unserem kostenlosen Online-Archiv unter www.iww.de [„myIWW“]. Dort finden Sie auch nähere Angaben zur Registrierung.).  

     

    Einsatzbetrag: Bedarfsbeträge, nicht mehr Existenzminima

    Auch bei den Mangelfällen muss grundsätzlich danach differenziert werden, ob es sich um gleiche oder ungleiche eheliche Lebensverhältnisse handelt. Nach den Leitlinien des OLG Hamm und OLG Köln sollen für die Ehegatten die auch bisher für die Mangelfallberechnung geltenden Existenzminima von 770 EUR für Nichterwerbstätige bzw. 900 EUR für Erwerbstätige gelten (vgl. BGH FamRZ 03, 363). Soweit es sich um gleiche eheliche Lebensverhältnisse handelt, dürfte dies keine Probleme bereiten. Da der Bedarf der Ehegatten gleich ist, können auch alle möglichen Einsatzbeträge eingesetzt werden, soweit sie nur identisch für beide Ehegatten sind. Letztlich ist nur das Verhältnis maßgebend, nicht aber der jeweilige Einsatzbetrag.  

     

    Die Berechnung mit den Existenzminima für beide Ehegatten verkennt jedoch, dass es auch ungleiche eheliche Lebensverhältnisse gibt. Würde man bei ungleichen ehelichen Lebensverhältnissen für beide Ehegatten in der Mangelfallberechnung die gleichen Einsatzbeträge einsetzen, würde die Differenzierung zwischen den ehelichen Lebensverhältnissen bei der Mangelfallberechnung aufgehoben. Aus der Mangelfallberechnung würden beide Ehegatten das Gleiche bekommen, obwohl die ehelichen Lebensverhältnisse unterschiedlich waren. Es besteht die Gefahr, dass der Ehegatte, der die geringeren ehelichen Lebensverhältnisse hat, einen höheren Betrag aus der Mangelfallberechnung erhält, als es seinem Bedarf entspricht. Dies ist zu vermeiden, da aus der Mangelfallberechnung kein höherer Unterhalt hervorgehen kann, als es dem Bedarf eines Ehegatten entspricht (BGH FamRZ 03, 363). Dem ist beizupflichten, weil die Mangelfallberechnung kein bedarfsprägender Umstand ist und der Umstand, dass der Unterhaltspflichtige nur eingeschränkt leistungsfähig ist, den Bedarf eines Ehegatten nicht erhöhen kann.