26.11.2008 | Unterhalt
Neues Recht: So rechnen Sie richtig (Teil 4)
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Der Beitrag erläutert, wie Sie beim Gleichrang von Ehegattenunterhalt und dem Anspruch nach § 1615l BGB richtig rechnen (zur richtigen Unterhaltsberechnung nach neuem Recht auch Soyka, FK 08, 145; 163 und 186. Diese Beiträge finden Sie auch in unserem kostenlosen Online-Archiv unter www.iww.de [„myIWW“]. Näheres dazu lesen Sie auf der Umschlaginnenseite.).
Bedarfsberechnung
Bei der Bedarfsberechnung kommen drei Möglichkeiten in Betracht. Welche davon zutreffend ist, hängt vor allem von der Frage ab, ob eine nicht verheiratete Mutter höheren Unterhalt als eine Ehefrau verlangen kann. Der BGH verneint dies und begrenzt den Bedarf nach § 1615l BGB nach dem Unterhalt, den ein Ehegatte bekäme, sodass der Bedarf nicht höher sein kann als die Hälfte des Einkommens des Mannes. Darauf basiert die zweite Variante im folgenden Berechnungsbeispiel. Wäre dies zutreffend, müsste die nicht verheiratete Mutter genauso behandelt werden wie eine Ehefrau, sodass auch die Unterhaltsberechnung nach dem Drittelteilungsgrundsatz durchzuführen ist.
Allerdings steht dem entgegen, dass der Gesetzgeber dies nicht gewollt hat. Insbesondere hat die Unterhaltsrechtsreform §?1615l Abs. 3 BGB, der sich mit dem Bedarf der nicht verheirateten Mutter befasst, nicht geändert. Danach wird nach wie vor auf die Verwandtenvorschriften Bezug genommen. Nach § 1610 BGB richtet sich der Bedarf nach der Lebensstellung des Berechtigten und nicht des Verpflichteten, die der BGH aber als maßgebend ansieht. Nach der Lebensstellung des Berechtigten kommt eine Begrenzung nach dem Halb- oder Drittelteilungsgrundsatz nicht in Betracht. Vielmehr sind ausschlaggebend die Einkünfte, die die nicht verheiratete Mutter bei der Geburt des Kindes hatte. § 1615l BGB ist wie eine Art Schadenersatzanspruch gestaltet. Die nicht verheiratete Mutter soll einen Bedarf in einer Höhe haben, dass ihre Erwerbseinbußen, die sie wegen der Kinderbetreuung hat, ausgeglichen werden. Wenn also die nicht verheiratete Mutter bei Geburt des Kindes über hohe Einkünfte verfügte, bestimmt sich ihr Bedarf nach diesen Einkünften und nicht etwa nach den wesentlich geringeren Einkünften des Unterhaltspflichtigen. Diese können allenfalls die Leistungsfähigkeit bestimmen, nicht aber den Bedarf.
Bei der Ehefrau ist das anders. Bei ihr bestimmt sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die sich im Wesentlichen durch die Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen bestimmen. Im Unterschied zu § 1615l BGB, wonach sich der Bedarf nach der Lebensstellung der nicht verheirateten Mutter richtet. Nicht einzusehen ist, warum nach BGH ihr Bedarf begrenzt wird nach dem Drittelteilungsgrundsatz, nicht aber entsprechend erhöht wird, wenn der Bedarf geringer ist. Verdient ein Unterhaltspflichtiger nach § 1615l BGB nur 1.200 EUR und verdiente die nicht verheiratete Mutter bei der Geburt des Kindes 3.000 EUR, wäre der Bedarf 3.000 EUR, nur bei der Leistungsfähigkeit würde sich das geringere Einkommen des Mannes auswirken. Verdient umgekehrt der Vater 3.000 EUR und hat die nicht verheiratete Mutter einen Bedarf von nur 770 EUR, verbleibt es beim Bedarf von 770 EUR. Dieser erhöht sich nicht etwa auf die Hälfte des Einkommens des Vaters. Auch dies ist eine Ungereimtheit, die kaum zu vermitteln ist.
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