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  • 05.01.2009 | Unterhalt

    Nutzungsentschädigung beim Unterhalt richtig berücksichtigen

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    Trennen sich Eheleute und verfügen über eine im Miteigentum oder eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Ehewohnung, wird der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Familienheim unterhaltsrechtlich als Wohnvorteil einkommenserhöhend angesetzt. Aber auch die Kreditverbindlichkeiten für die Immobilie sind unterhaltsrechtlich relevant.  

    Unterhalt

    Steht die Wohnung im Miteigentum der Ehegatten, kommt es unterhaltsrechtlich darauf an, ob beide oder nur einer von ihnen diese bewohnt.  

     

    Beide bewohnen nach wie vor die Ehewohnung

    Bewohnen beide Eheleute nach wie vor gemeinsam die im Miteigentum stehende Ehewohnung, gilt unterhaltsrechtlich Folgendes:  

     

    • Wohnwert: Beim Bedarf ist der objektive Wohnwert abzüglich verbrauchsunabhängige Kosten (z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung) einzustellen. Bei der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit ist der halbe objektive Wohnwert zu berücksichtigen.

     

    • Annuitäten: Diese sowie die verbrauchsunabhängigen Kosten sind beim Bedarf und entweder bei der Bedürftigkeit oder bei der Leistungsfähigkeit bei demjenigen Ehegatten zu berücksichtigen, der diese Kosten trägt. Tragen die Eheleute diese Kosten anteilig, sind diese bei der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit anteilig zu berücksichtigen (zur Ausnahme bei der Bedürftigkeit siehe S. 16 zu BGH FamRZ 07, 879).