Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unterhaltsrecht

    Das Einmaleins der neuen BGH-Rechtsprechung

    von RiOLG Paul Wesseler, Hamm

    | Der BGH hat seine Rechtsprechung im Unterhaltsrecht modifiziert, vor allem in seiner Entscheidung vom 18.5.22 (XII ZB 325/20, dazu A. Möller, FK 22, 166 ff.): Er hat zum einen die Rechtsprechung zum ungedeckten Kindesunterhaltsbedarf weitergeführt und zum anderen seine Rechtsprechung zum Wohnbedarf des Kindes weiterentwickelt. Der Beitrag zeigt anhand von Beispielen, wie der Unterhalt nun zu berechnen ist. |

    1. Ungedeckter Kindesunterhaltsbedarf

    Bei der Ermittlung des Bedarfs von Kindern kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (BGH FamRZ 21, 28 Rn. 14 = FK 21, 59 ff.; FamRZ 17, 437). Allerdings ist der Unterhalt des Barunterhaltspflichtigen auf den Betrag begrenzt, den er aufgrund des von ihm allein erzielten Einkommens zahlen müsste (BGH FK 21, 59 ff.). Dies kann dann zu einem ungedeckten Bedarf führen, wenn der Betreuungsunterhalt leistende Elternteil ebenfalls ein (Erwerbs-)Einkommen hat. Im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung führt diese Konstruktion dazu, dass von dem Einkommen des dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtigen Ehegatten ‒ wie schon immer ‒ der geleistete Barunterhalt und ‒ neuerdings ‒ von dem Einkommen des betreuungspflichtigen Ehegatten der ungedeckte Unterhaltsbedarf abzuziehen ist. Diese neue Rechtsprechung begünstigt den betreuenden Ehegatten.

     

    • Beispiel 1

    V hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.800 EUR. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.600 EUR. Nach der Trennung im Januar 2023 wohnen beide Beteiligte zur Miete. Das gemeinsame 13-jährige Kind K wohnt bei M. M verlangt von V Zahlung des Kindesunterhalts (KU) für K und Trennungsunterhalt (TU).

    Vorüberlegungen

    Bedarf des K gem. dem Gesamteinkommen der Eltern

    5.400 EUR

    Düsseldorfer Tabelle (DT) 2023: Einkommensstufe (EKS) 10 / Altersstufe (ALS) 3 (ohne Höherstufung bei nur einem Kind)

     

    941,00 EUR

    Zahlbetrag des V für K (DT 2023: EKS 6; nach Abzug des hälftigen Kindergeldes: (250 EUR ÷ 2 = 125 EUR)

     

    628,00 EUR

    ungedeckter KU (Restbedarf), der vom Einkommen der M abzuziehen ist

    941,00 EUR

    abzüglich

    ./. 628,00 EUR

    abzüglich (1/2 Kindergeld der M)

    ./. 125,00 EUR

    188,00 EUR

    Trennungsunterhalt der M

    Einkommen des V

    3.800,00 EUR

    abzüglich Zahlbetrag KU (EKS 6 / ALS 3)

    ./. 628,00

    3.172,00 EUR

    abzüglich 1/10 Erwerbstätigenbonus

    ./. 317,20 EUR

    unterhaltsrelevantes Einkommen des V

    2.854,80 EUR

    Einkommen der M

    1.600,00 EUR

    abzüglich ungedeckter Restbedarf des K (941 EUR ./. 628 ./. 125 EUR)

    ./. 188 EUR

    1.412,00 EUR

    abzüglich 1/10 Erwerbstätigenbonus

    ./. 141,20 EUR

    unterhaltsrelevantes Einkommen der M

    1.270,80 EUR

    Summe Einkommen V und M (2.854,80 EUR + 1.270,80 EUR)

    4.125,60 EUR

    geteilt durch 2 => Bedarf der M

    2.062,80 EUR

    abzüglich Bedarfsdeckung

    ./. 1.270,80 EUR

    Trennungsunterhalt

    792,00 EUR