· Fachbeitrag · Unterhaltsrecht
Das Einmaleins der neuen BGH-Rechtsprechung
von RiOLG Paul Wesseler, Hamm
| Der BGH hat seine Rechtsprechung im Unterhaltsrecht modifiziert, vor allem in seiner Entscheidung vom 18.5.22 (XII ZB 325/20, dazu A. Möller, FK 22, 166 ff.): Er hat zum einen die Rechtsprechung zum ungedeckten Kindesunterhaltsbedarf weitergeführt und zum anderen seine Rechtsprechung zum Wohnbedarf des Kindes weiterentwickelt. Der Beitrag zeigt anhand von Beispielen, wie der Unterhalt nun zu berechnen ist. |
1. Ungedeckter Kindesunterhaltsbedarf
Bei der Ermittlung des Bedarfs von Kindern kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (BGH FamRZ 21, 28 Rn. 14 = FK 21, 59 ff.; FamRZ 17, 437). Allerdings ist der Unterhalt des Barunterhaltspflichtigen auf den Betrag begrenzt, den er aufgrund des von ihm allein erzielten Einkommens zahlen müsste (BGH FK 21, 59 ff.). Dies kann dann zu einem ungedeckten Bedarf führen, wenn der Betreuungsunterhalt leistende Elternteil ebenfalls ein (Erwerbs-)Einkommen hat. Im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung führt diese Konstruktion dazu, dass von dem Einkommen des dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtigen Ehegatten ‒ wie schon immer ‒ der geleistete Barunterhalt und ‒ neuerdings ‒ von dem Einkommen des betreuungspflichtigen Ehegatten der ungedeckte Unterhaltsbedarf abzuziehen ist. Diese neue Rechtsprechung begünstigt den betreuenden Ehegatten.
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V hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.800 EUR. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.600 EUR. Nach der Trennung im Januar 2023 wohnen beide Beteiligte zur Miete. Das gemeinsame 13-jährige Kind K wohnt bei M. M verlangt von V Zahlung des Kindesunterhalts (KU) für K und Trennungsunterhalt (TU). | ||
Vorüberlegungen | ||
Bedarf des K gem. dem Gesamteinkommen der Eltern | 5.400 EUR | |
Düsseldorfer Tabelle (DT) 2023: Einkommensstufe (EKS) 10 / Altersstufe (ALS) 3 (ohne Höherstufung bei nur einem Kind) |
941,00 EUR | |
Zahlbetrag des V für K (DT 2023: EKS 6; nach Abzug des hälftigen Kindergeldes: (250 EUR ÷ 2 = 125 EUR) |
628,00 EUR | |
ungedeckter KU (Restbedarf), der vom Einkommen der M abzuziehen ist | 941,00 EUR | |
abzüglich | ./. 628,00 EUR | |
abzüglich (1/2 Kindergeld der M) | ./. 125,00 EUR | |
188,00 EUR | ||
Trennungsunterhalt der M | ||
Einkommen des V | 3.800,00 EUR | |
abzüglich Zahlbetrag KU (EKS 6 / ALS 3) | ./. 628,00 | |
3.172,00 EUR | ||
abzüglich 1/10 Erwerbstätigenbonus | ./. 317,20 EUR | |
unterhaltsrelevantes Einkommen des V | 2.854,80 EUR | |
Einkommen der M | 1.600,00 EUR | |
abzüglich ungedeckter Restbedarf des K (941 EUR ./. 628 ./. 125 EUR) | ./. 188 EUR | |
1.412,00 EUR | ||
abzüglich 1/10 Erwerbstätigenbonus | ./. 141,20 EUR | |
unterhaltsrelevantes Einkommen der M | 1.270,80 EUR | |
Summe Einkommen V und M (2.854,80 EUR + 1.270,80 EUR) | 4.125,60 EUR | |
geteilt durch 2 => Bedarf der M | 2.062,80 EUR | |
abzüglich Bedarfsdeckung | ./. 1.270,80 EUR | |
Trennungsunterhalt | 792,00 EUR |
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