01.11.2004 · Fachbeitrag · Unterhalt
Rückforderung zu viel gezahlten Unterhal
| Für den Verwandtenunterhalt regelt § 1605 BGB, dass eine Auskunftspflicht über Einkommensveränderungen nur auf Verlangen besteht. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte einen Vertrauenstatbestand schafft, kann eine Pflicht zur ungefragten Information begründet sein. Die verschärfte Bereicherungshaftung gemäß § 819 i.V. mit § 818 Abs. 4 BGB kommt im Regelfall erst nach der Entscheidung im Abänderungsverfahren in Betracht (OLG Naumburg 29.4.04, 3 UF 15/04; n.v.; Abruf-Nr. 042627). |
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