· Fachbeitrag · Mandatspraxis
Ungefragte Auskunftserteilung, gerichtliche Hilfe und Wahrheitspflicht
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
| Um Unterhaltsleistungen zu berechnen, sind Berechtigte und Verpflichtete auf wechselseitige Auskünfte angewiesen. Der Beitrag gibt einen Überblick zu ausgewählten Auskunftsfragen. |
1. Wesentliche Anspruchsverhältnisse
Die Anspruchsgrundlagen für materielle und verfahrensrechtliche Auskunftsrechte bzw. -pflichten im Unterhaltsrecht sind beim
- Unterhalt und Auskunft nach Treu und Glauben, § 242 BGB,
- Unterhalt des Kindes, §§ 1601 ff. BGB und
- Einkommens-und Vermögensermittlung durch das Gericht, §§ 235, 236 FamFG (vgl. ferner Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl., § 1353 Rn. 13; derselbe, § 1605 BGB Rn. 5 ff.; derselbe, § 1580 BGB Rn. 2 ff.).
2. Das Grundprinzip: Informationen nur auf Verlangen
Gem. §§ 1361, 1580, 1605, 260 BGB obliegt es grundsätzlich dem Unterhaltsgläubiger, sich über die Einkommensverhältnisse bzw. das Vermögen des Gegners zu informieren. Eine erneute Auskunft ist i. d. R. nach zwei Jahren zulässig, § 1605 Abs. 2 BGB. Auskünfte sind verpflichtend, wenn sie einen Unterhaltsanspruch konkret begründen oder beeinflussen können. Ein Auskunftsanspruch besteht, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch bedeutsam sein kann (BGH FamRZ 18, 260). Immer wieder wirft die Entscheidung für oder gegen einen Prozess Vorfragen auf. Dazu folgende Checkliste:
Checkliste / Vorbereitung eines Auskunftsverlangens |
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3. Sonderfall: Auskunftspflichten ohne Aufforderung?
Auskunft ist ausnahmsweise ungefragt zu erteilen, wenn sich die wirtschaftlichen Grundlagen für den Unterhaltsanspruch erheblich geändert haben und das Verschweigen dieser Änderungen evident unredlich wäre. Hauptanwendungsfall ist der in einem Vergleich festgelegte Unterhalt. Spätere wesentliche Einkommensänderungen sind unverzüglich mitzuteilen (BGH FamRZ 97, 483: Nebenpflicht für Berechtigten; BGH FamRZ 88, 270: Nebenpflicht für Pflichtigen). Beim Ehegatten- und Verwandtenunterhalt (Studium) bestehen Differenzen für die Voraussetzungen der Offenbarungspflicht im Einzelfall:
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Durch gerichtlichen Vergleich hatte sich der Ehemann (M) im Oktober 03 zu Trennungsunterhalt von 557 EUR verpflichtet. Grundlage war ein monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (F) von insgesamt 955 EUR. Ab Dezember 03 verfügte F über Einkünfte von rund 1.184 EUR (bzw. 1.400 EUR). Die Einkommensverbesserungen offenbarte sie erst bei Verhandlungen über nachehelichen Unterhalt im Dezember 04. Deswegen kürzte das OLG die Unterhaltspflicht für ein Jahr um monatlich 100 EUR.
Der BGH bestätigte hier die Voraussetzungen der Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB. Denn die F hatte über ein Jahr zu viel Unterhalt bezogen. Eine Steuererstattung für den M schloss eine grobe Unbilligkeit nicht aus. |
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Vater (V) verlangte von seiner Tochter (T) die Rückerstattung zu viel gezahlten Kindesunterhalts. Hintergrund war ein Unterhaltsvergleich zugunsten der damals noch minderjährigen T sowie eine abändernde Entscheidung. Im Mittelpunkt stand die Verfehlung der T, Bafög-Leistungen nicht angezeigt zu haben.
Bereicherungsansprüche verneinte das Gericht, weil bei den hier vorliegenden niedrigen und mittleren Einkommensverhältnissen zugunsten der T die Vermutung spreche, die Überzahlung ausgegeben zu haben, um den Lebensstandard zu verbessern. Zudem bestand hier generell keine Pflicht, bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Denn allein das Lebensalter von 15 Jahren ließ mit einer baldigen Änderung der Ausbildungsverhältnisse rechnen. Für V war es zumutbar, Auskunft gem. § 1605 BGB zu verlangen. |
MERKE | Grundsätzlich besteht kraft Gesetzes für einen Unterhaltsberechtigten keine automatische Rechtspflicht, Änderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu offenbaren. Neben- und Treupflichten aus dem konkreten Rechtsverhältnis sind allerdings zu beachten. |
4. Auskunftsanforderungen durch das Gericht
Verfahrensverzögerungen durch nachlässige oder verweigerte Auskunftserteilung sollen durch die §§ 235, 236 FamFG aufgefangen werden. Diese Vorschriften dienen der Verfahrensbeschleunigung. Sie geben dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur (subsidiären bzw. ergänzenden) Amtsermittlung. Der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz soll hierdurch aber nicht ausgehöhlt werden (OLG Oldenburg FamRZ 20, 697). Entscheidend ist, ob eine Auskunft für die Bemessung von Unterhalt erheblich ist. Die auskunftsrechtlichen Abstufungen resultieren aus den nachstehenden gesetzlichen Varianten:
a) Variante 1: § 235 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG ‒ Amtsermittlungsbefugnis
Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung des Gerichts nach Verfahrensbeginn. Es kann den Beteiligten zur Vorbereitung eines Termins aufgeben, bestimmte Angaben über Einkünfte und Vermögen zu machen, bestimmte Belege vorzulegen und persönliche Versicherungen abzugeben. Das Gericht muss bei verbindlicher Anordnung solcher Auskünfte gleichzeitig Sanktionshinweise gem. § 235 Abs. 1 S. 4 FamFG erteilen, wonach es bei Nichtbefolgung die Auskunft unmittelbar von Dritten (Arbeitgeber/Finanzamt) verlangen kann. Diese Ankündigung gem. § 236 FamFG soll motivieren, Auskunftspflichten zu erfüllen.
b) Variante 2: § 235 Abs. 2 FamFG ‒ Aufforderungspflicht
Auf Antrag eines Beteiligten muss das Gericht die Auskunft beim anderen Beteiligten einholen, wenn dieser einer Aufforderung zur berechtigten Auskunft innerhalb angemessener Frist vor Verfahrensbeginn nicht nachgekommen war.
Musterantrag / Auskunftseinholung des Gerichts |
Gem. § 235 Abs. 2 FamFG wird beantragt,
dem Antragsgegner (…) durch gerichtliche Anordnung Folgendes mit angemessener Frist aufzugeben,
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PRAXISTIPP | Der Antragsteller ist gehalten, dem Antrag an das Gericht sein erfolgloses Aufforderungsscheiben an den Gegner beizufügen und zu versichern, dass innerhalb der gesetzten Frist eine Reaktion des Gegners ausgeblieben ist. |
c) Variante 3: § 236 FamFG ‒ Auskünfte bei Dritten
Diese Regelung enthält eines der stärksten Instrumente, um der Erfüllung von Auskunftspflichten Nachdruck zu verleihen. Wenn ein Beteiligter trotz Aufforderung, Auskunft schriftlich zu erteilen, dieser nicht nachkommt, kann das Gericht in einem ersten Schritt mit der Beschränkung auf unterhaltsbezogene Einkünfte Informationen und Belege unmittelbar bei Arbeitgebern, Versicherungsunternehmen, Finanzämtern oder bei sonstigen Stellen anfordern. Auf Antrag des anderen Beteiligten ist das Gericht in einem weiteren Schritt nun verpflichtet, gem. § 236 Abs. 2 FamFG Auskünfte bei Dritten einzuholen. Die Voraussetzungen des § 235 i. V. m § 236 Abs. 1 FamFG sind vom Antragsteller darzulegen.
5. Ungleichbehandlung
Bei wesentlichen Einkommensänderungen nach einem Vergleichsabschluss haben die Beteiligten eine wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme und Information. Den Unterhaltspflichtigen soll eine (Schadenersatz-)Pflicht nur bei evident unredlichem Verhalten treffen (OLG Bremen FamRZ 00, 256). Daraus kann sich eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Verpflichtungsstatus beim Berechtigten ergeben. Dieser soll freiwillige und ggf. nicht zwingend anrechnungsfähige Zuwendungen Dritter offenbaren, deren Beachtung aber der Gerichtsentscheidung vorbehalten bleibt. Zudem kann er bei Erweiterung seiner Erwerbstätigkeit und Vereinbarung einer Probezeit verpflichtet sein, diese Änderungen mitzuteilen (OLG Bremen FamRZ 00, 256 [Schadenersatz des Unterhaltspflichtigen], OLG Koblenz FamRZ 02, 325 [LS: Mitteilung zum Probearbeitsverhältnis]; Niepmann/Seiler, a.a.O., Rn. 301, 1132 ff.).
6. Prozessuale Wahrheitspflicht
Neben der prozessualen Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO hat § 235 Abs. 2, 3 FamFG die Anforderungen an die Erklärungs- und Wahrheitspflicht erhöht. Nach gerichtlichen Auskunftsanforderungen müssen die Beteiligten diesem später eintretende wesentlich veränderte Umstände ohne Aufforderung mitteilen. Das Merkmal „wesentlich“ orientiert sich an den Maßstäben des § 238 FamFG. Hieraus ist aber nicht abzuleiten, dass damit generell Mitteilungspflichten ausgeweitet worden sind (Thomas/Putzo/Hüßtege, FamFG , 40. Aufl., Rn. 13 ff. zu § 235 ; derselbe, § 238 Rn. 22 ff.; zu den Folgen von Auskunftspflichtverletzungen, vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1605 Rn. 15).
Weiterführende Hinweise
- Checkliste: Vorbereitung eines Auskunftsverlangens, Abruf-Nr. 46350735
- Musterantrag: Auskunftseinholung durch das Gericht, Abruf-Nr. 46350736
- Born, Auskunftsansprüche im Unterhaltsrecht, NZFam 16, 349
- Fest, Einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen, NJW 12, 428
- Wache, Der Stufenantrag im Unterhaltsrecht: Verzögerungs- und Beschleunigungsstrategien, NZFam 19, 372