1. Erstverfahren: Das neue Recht erfasst ohne weitere Voraussetzungen alle ab dem 1.1.08 fällig gewordenen Ansprüche, auch wenn die Unterhaltsrechtsverhältnisse früher entstanden sind. - Grundsatz: Alle bis zum 1.1.08 fälligen Ansprüche sind nach altem Recht zu beurteilen. Dies bezieht sich auch auf Unterhaltsrückstände, die erstmals im Jahr 2008 geltend gemacht wurden. Denn maßgebend ist allein die Fälligkeit. Rangverhältnisse für die bis zum 31.12.07 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche sind ebenso nach altem Recht zu beurteilen wie der Betreuungsunterhalt oder die Unterhaltsbegrenzung. Erst für die ab dem 1.1.08 fällig gewordenen Ansprüche gilt neues Recht. Übergangsvorschriften sind insoweit nicht zu beachten.
- Ausnahme: Wird im laufenden Abänderungsverfahren ab dem 1.1.08 aufgrund des neuen Rechts ein weiterer Abänderungsgrund geltend gemacht, gilt § 36 Nr. 1 EGZPO.
Praxishinweis: Kann der Beklagte im laufenden Abänderungsverfahren seinerseits aufgrund der Unterhaltsrechtsreform Abänderung des Titels verlangen, muss er eine Abänderungswiderklage erheben. Alle sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Abänderungsverfahren bestehenden Abänderungsgründe müssen in diesem Verfahren vorgebracht werden. Sonst besteht die Gefahr der Präklusion auch mit dem neuen Recht. Strengt der Abänderungsbeklagte später ein eigenes Abänderungsverfahren an, muss er sich auf jeden Fall entgegenhalten lassen, dass sich nichts geändert hat (BGH FamRZ 98, 99). 2. Abänderungsverfahren: § 36 Nr. 1 EGZPO gilt für alle Abänderungsverfahren, gleichgültig ob es sich um ein Urteil oder einen Prozessvergleich handelt. Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts als Abänderungsgrund sind: - Keine Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO: Voraussetzung ist, dass eine Alttatsache durch das neue Recht erheblich geworden ist. Präklusion ist nur gegeben, wenn eine Alttatsache bereits im Ausgangsverfahren bedeutsam war. Solche präkludierten Alttatsachen können keinen Abänderungsgrund aufgrund des neuen Rechts bilden. Gleiches gilt bei Unterhaltsvereinbarungen im Hinblick auf eine Störung der Geschäftsgrundlage. Das neue Recht begründet nur eine Störung der Geschäftsgrundlage, wenn die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegende Alttatsache erstmals durch das neue Recht erheblich geworden ist. Insbesondere bei Unterhaltsbegrenzungen oder- befristungen wird zu prüfen sein, ob der Unterhalt nicht schon im Erstverfahren zu begrenzen war.
- Wesentliche Änderungen: Diese sind Voraussetzung für eine Abänderung aufgrund neuen Rechts. Nicht jede geringfügige Änderung des geschuldeten Unterhalts rechtfertigt eine Abänderungsklage. Die Auswirkungen müssen vielmehr dazu führen, dass es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festzuhalten. Bei Urteilen wird eine Änderung der Unterhaltsschuld um 10 % als wesentlich angesehen (so die überwiegende Meinung, vgl. OLG Hamburg FamRZ 83, 932). Es dürfte praxisgerecht sein, sich an dieser Grenze auch bei Prozessvergleichen zu orientieren.
Praxishinweis: Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, sind – wie bei jeder Abänderungsklage – Bindungswirkungen zu beachten, soweit diese nicht durch das neue Recht anders zu beurteilen sind. Gleiches gilt für die Bindung an den Parteiwillen in Prozessvergleichen. Auch hier ist zu prüfen, ob aufgrund des neuen Rechts eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist. - Zumutbarkeit: Nach neuem Recht wird auch das Vertrauen in den Fortbestand einer Unterhaltsregelung geschützt. Dies dient einer flexiblen und im Einzelfall gerechten Überleitung bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage (BT-Drucks. 16/1830, 33). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs ist Vertrauen insbesondere schutzwürdig, wenn eine umfassende Regelung mit mehreren Scheidungsfolgen getroffen worden ist, z.B. zum Unterhalt, Güterrecht, Versorgungsausgleich oder Hausrat. In diesen Fällen dürfte es kaum mit dem Vertrauensschutz vereinbar sein, die Regelung des Unterhalts isoliert aufgrund des neuen Rechts neu zu beurteilen.
In anderen Fällen ist zu prüfen, ob es dem Betroffenen zumutbar sein wird, einen Wegfall, eine Kürzung oder aber eine Erhöhung des Unterhalts hinzunehmen. Bei Heraufsetzung des Unterhalts, z.B. des Kindesunterhalts aufgrund Wegfalls des Mangelfalls, wird grundsätzlich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu schützen sein. Grundsätzlich gilt Vertrauensschutz in den Titel, nicht in das neue Recht. Der Vertrauensschutz aufseiten des Unterhaltsberechtigten wird davon abhängen, ob er auf den Unterhalt dringend angewiesenundsein Vertrauen schutzwürdig ist. Als Kriterien dafür kommen bei dieser Prüfung in Betracht, - zeitliche Dauer der Unterhaltsregelung,
- die Fähigkeit, Unterhaltsreduzierungen durch eigene Einkünfte oder aus dem Vermögen auszugleichen,
- Vertrauensdispositionen im Hinblick auf die Planung mit dem titulierten Unterhalt,
- Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung,
- bereits bestehende Möglichkeiten, den Unterhalt nach § 1573 Abs. 5 oder § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB zu begrenzen, auch wenn dies nicht geschehen ist,
- dringende Angewiesenheit wegen wirtschaftlicher Verhältnisse bei fester Einplanung des Unterhalts,
- zeitliche Nähe der Titulierung zum neuen Recht,
- Entwicklungen, mit denen auch nach bisherigem Recht zu rechnen war.
3. Unterhaltsvereinbarungen, die nicht zum Titel führen: Solche Vereinbarungen unterliegen auch dem § 36 Nr. 1 EGZPO. Auch hier kann eine Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund des neuen Rechts nur geltend gemacht werden, wenn die Abänderungsvoraussetzungen vorliegen. Im Regelfall wird der Unterhaltspflichtige seine Zahlungen entsprechend einstellen oder reduzieren. Macht der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltseinbußen gerichtlich geltend, sollte er aus der Unterhaltsvereinbarung klagen. Keinesfalls darf er dem Gericht die Vorstellung vermitteln, sich selbst an die Vereinbarung nicht mehr gebunden zu fühlen. Jede Unterhaltsberechnung als Klagegrund ist eher schädlich. Wird aus der Unterhaltsvereinbarung geklagt, muss der Unterhaltspflichtige eine Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund des neuen Rechts geltend machen. 4. Einzelfälle: - Vorrang des Kindesunterhalts: Wird dieser geltend gemacht, muss der Unterhaltspflichtige sofort mit der Abänderungsklage den Ehegattenunterhalt entsprechend herabsetzen lassen. Im Mangelfall verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nur der Selbstbehalt. Er müsste den höheren Kindesunterhalt also daraus bezahlen. Dies kann er durch Herabsetzung des Ehegattenunterhalts vermeiden, der zwangsläufig durch den Vorrang des Kindesunterhalts zu reduzieren ist. Sollte dies aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht zu erreichen sein, müssen die Gerichte den Selbstbehalt schützen. Die Abänderungsklage der Kinder ist für die Übergangszeit abzuweisen, wenn das Abänderungsbegehren nicht an den Ehegatten nahtlos weitergeleitet werden kann. Voraussetzung für den Schutz seines Selbstbehalts ist allerdings, dass der Unterhaltspflichtige sich bemüht hat, den Ehegattenunterhalt abändern zu lassen. Versäumnisse dabei können dazu führen, dass die Gerichte es für zumutbar halten, dass er den höheren Kindesunterhalt aus dem Selbstbehalt bezahlt.
- Nicht gemeinsame Kinder: Wegen unterschiedlicher Wohnorte dieser Kinder und des Ehegatten sind oft unterschiedliche Gerichte für die Abänderungsklagen zuständig. Da die Kinder durch ihren Wohnsitz den Gerichtsstand bestimmen, sollte der Unterhaltspflichtige die Abänderungsklage gegen den Ehegatten bei demselben Gericht anhängig machen. Die Unzuständigkeit dieses Gerichts steht dem nicht entgegen, wenn er die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit durch das im Rechtszug nächsthöhere gemeinsame Gericht festlegen lässt, § 36 Nr. 3 ZPO. Dies ist entweder das gemeinsame OLG, sonst gemäß § 36 Abs. 2 ZPO das OLG, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Als Klage kommt eine Drittwiderklage in Betracht.
- Gemeinsame Kinder: Die Kindesmutter, die Ehegattenunterhalt erhält, kann für die bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder keine Abänderungsklage auf Erhöhung des Kindesunterhalts erheben, da dadurch ihr eigener Unterhaltsanspruch reduziert werden müsste. Ausnahme: Die Unterhaltsvorschusskassen ziehen durch den Vorrang der Kinder finanzielle Vorteile im Hinblick auf die übergegangenen Unterhaltsansprüche. In diesem Fall müssen die Unterhaltsvorschusskassen die Unterhaltsansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen selbst geltend machen. Auch hier gilt das bei den nicht gemeinsamen Kindern Ausgeführte entsprechend. Der Unterhaltspflichtige muss umgehend das Abänderungsbegehren der Kinder an den Ehegatten weitergeben. Dazu bietet sich die Drittwiderklage in demselben Verfahren an.
Praxishinweis: Wird die Klage gegen den Ehegatten abgewiesen, weil dieser sich auf Vertrauensschutz beruft, muss aus demselben Grund auch die Klage der Kinder gegen den Unterhaltspflichtigen abgewiesen werden, da sein Selbstbehalt geschützt werden muss. In diesem Fall sollte der Unterhaltspflichtige berücksichtigen, dass er wegen der Belastung mit den Prozesskosten nicht leistungsfähig ist, Ehegattenunterhalt zu zahlen und daher einen erneuten Abänderungsgrund hat. Beide Abänderungsgründe könnten mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemacht werden. - Erhöhung des Selbstbehalts: Der Unterhaltspflichtige kann gegen den Ehegatten eine Abänderungsklage auf Herabsetzung des Ehegattenunterhalts erheben, um seinen Selbstbehalt zu erhöhen. Denn ihm sind aus der Mangelfallberechnung mit den Kindern und dem Ehegatten nach altem Recht nur 900 EUR als Selbstbehalt verblieben. Gegenüber dem Ehegatten kann er aber einen Selbstbehalt von 1.000 geltend machen. Dieser kommt wegen des Vorrangs der Kinder auf der zweiten Rangstufe auf jeden Fall zum Tragen.
- Gleichrangige Ehegatten: Begehrt der Unterhaltspflichtige eine Herabsetzung des Geschiedenenunterhalts wegen eines gleichrangigen zweiten Ehegatten, ist er als Abänderungskläger insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Denn die Rangverhältnisse sind ein Problem der Leistungsfähigkeit. Sonst bleibt dem geschiedenen Ehegatten als Abweisungsgrund nur die Geltendmachung von Vertrauensschutzgesichtspunkten. Diese stellen das eigentliche Prozessrisiko des Unterhaltspflichtigen dar. Er kann bei Prozessbeginn nicht einschätzen, ob und worauf sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte diesbezüglich berufen wird.
Praxishinweis: In Betracht kommt als Anspruchsgrundlage für die Auskunft § 242 BGB. Dadurch wird das Prozessrisiko einschätzbar. Ggf. muss der Unterhaltsberechtigte, der keine Auskunft erteilt und sich im Prozess erfolgreich auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte beruft, nach § 93d ZPO analog die Kosten tragen. Ferner lässt sich dem Auskunftsverlangen ggf. entnehmen, ab wann Zumutbarkeitsgesichtspunkte entfallen, sodass eine spätere Abänderung in Betracht kommt. Der Inhalt der Auskunft müsste in etwa darauf ausgerichtet sein, vom Unterhaltsberechtigten durch Darlegung seiner finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Erklärung zu verlangen, inwieweit er auf den Unterhalt angewiesen ist. Letztlich dürfte auch nicht zu befürchten sein, dass dadurch „schlafende Hunde geweckt werden“. Befragt der Anwalt den Unterhaltsberechtigten, werden auch so Vertrauensschutzgesichtspunkte zur Geltung gebracht, zumal diese als einziges durchgreifendes Verteidigungsmittel gegen die Abänderungsklage in Betracht kommen dürften. - Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB: Bei solchen Unterhaltsansprüchen, die aufgrund des neuen Rechts wegen des Gleichrangs mit dem Ehegatten geltend gemacht werden, wird sich der Unterhaltspflichtige oft auf Leistungsunfähigkeit wegen des titulierten Ehegattenunterhalts berufen. Er muss aber Letzteren abändern lassen. Zu prüfen ist nur, ob er die Obliegenheit zur Abänderung verletzt hat. Dies setzt voraus, dass das Abänderungsbegehren hinreichend erfolgreich scheint. Der Unterhaltspflichtige muss Gründe vorbringen, die der Erfolgsaussicht des Abänderungsverfahrens gegen den Ehegatten entgegenstehen. Unterlässt er dies, wird von ihm die Abänderung des Ehegattenunterhalt verlangt werden müssen. Liegt kein Verstoß gegen die Abänderungsobliegenheit vor, wird die Klage auf Unterhalt nach § 1615l BGB mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abgewiesen. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Abänderungsklage gegen den Ehegatten erfolgversprechend ist, wird der Klage auf Unterhalt nach § 1615l BGB stattzugeben sein. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Unterhalt einsetzt, wird davon abhängen, wann dem Unterhaltspflichtigen die Abänderungsklage gegen den Ehegatten zumutbar war. Möglicherweise hängt dies von der Beweisaufnahme ab. Daraus kann sich ergeben, dass der Unterhaltspflichtige erstmals dadurch von der Unerheblichkeit der Vertrauensgesichtspunkte des Ehegatten zutreffend in Kenntnis gesetzt wird. Insoweit sind auch die Voraussetzungen des § 323 Abs. 3 ZPO – Rechtshängigkeit – für die Abänderungsklage gegen den Ehegatten zu beachten.
Praxishinweis: Der Unterhaltspflichtige sollte dem Ehegatten den Streit verkünden, weil davon auszugehen ist, dass über die Abänderungsklage gegen den Ehegatten ein anderes Gericht entscheidet als über den Unterhalt nach § 1615l BGB, und verschiedene Rechtsansichten nicht auszuschließen sind. - Betreuungsunterhalt: Wird im Hinblick auf § 1570 BGB eine Vorverlegung der Erwerbsobliegenheit mit der Abänderungsklage geltend gemacht, lassen sich Vertrauensschutzgesichtspunkte insbesondere daraus herleiten, dass der Kindergarten oder die Schule eine Betreuung über die normale Betreuung hinaus nicht ermöglichen und daher eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Denn es ist unzumutbar, das Kind aus der gewohnten Umgebung herauszureißen und den Kindergarten oder die Schule wechseln zu lassen. Ferner kann zumindest vorübergehend geltend gemacht werden, dass im Hinblick auf das neue Recht eine Bewerbungsphase eingeräumt werden muss.
5. Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 36 Nr. 6EGZPO ist in Verfahren, die zum 1.1.08 noch nicht abgeschlossen sind, die mündliche Verhandlung, die bereits vor dem 1.1.08 geschlossen war, wiederzueröffnen. Der Antrag einer Partei kann bis zum Termin zur Verkündung eines Urteils gestellt werden. 6. Berücksichtigung des neuen Rechts im Berufungsverfahren: Das neue Recht ist im Berufungsverfahren grundsätzlich zu beachten. Wichtig: Stellt es einen Abänderungsgrund für den Berufungsgegner dar, kann dieser, ohne die Frist des § 524 Abs. 2 ZPO einhalten zu müssen, Anschlussberufung einlegen. Hier ist jedoch die Übergangsregelung des § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten. Praxishinweis: Da die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren eine Tatsachenverhandlung ist, muss der Berufungsbeklagte die ihm aufgrund der Unterhaltsrechtsreform zustehenden Abänderungsgründe in diesem Verfahren mit der Anschlussberufung geltend machen. Achtung: Ein eigenständiges Abänderungsverfahren im Anschluss an das Berufungsverfahren scheitert daran, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Auch die Berufung auf das neue Unterhaltsrecht kann eine präkludierte Alttatsache sein. (BGH FamRZ 86, 43; 88, 601). 7. Berücksichtigung des neuen Rechts im Revisionsverfahren: § 36 Nr. 5 EGZPO bestimmt, dass das neue Recht auch im Revisionsverfahren anwendbar sein kann. Sind die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig, kann der BGH auf deren Grundlage eine eigene Sachentscheidung treffen. 8. Anpassung dynamischer Unterhaltstitel und Vereinbarungen: Nach § 36 Nr. 3 EGZPO sind dynamische Unterhaltstitel und -vereinbarungen kraft Gesetzes umgeschrieben. Bemessungsgrundlage ist statt wie bisher die Regelbetragsverordnung nun der neue Mindestunterhalt. Praxishinweis: Der Zahlbetrag erhöht sich durch die Umschreibung des Titels und durch Austausch des Begriffs Regelbetragsverordnung durch Mindestunterhalt nicht. Soll der Unterhaltspflichtige höheren Unterhalt zahlen, ist eine Abänderungsklage erforderlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass z.B. in der ersten Altersstufe in allen sechs Einkommensgruppen der Zahlbetrag identisch ist. Hinsichtlich der Umrechnung wird auf das Beispiel in der Düsseldorfer Tabelle unter „E“ verwiesen. |