01.11.2006 | Unterhalt
Sonderbedarf – bald ein Relikt?
1. Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und daher bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte (BGH FamRZ 82, 145; 01, 1603). |
2. Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 BGB. |
(BGH 15.2.06, XII ZR 4/04, FamRZ 06, 612, Abruf-Nr. 061028) |
Sachverhalt
Die Kläger sind Kinder des Beklagten und wohnen bei der Mutter. Der Beklagte zahlt jeweils 293 EUR. Die Kläger fordern 511 EUR für eine Konfirmandenfahrt und eine Konfirmationsfeier als Sonderbedarf.
Entscheidungsgründe
Die Konfirmationskosten sind kein Sonderbedarf. Der Unterhaltsberechtigte kann neben dem Elementarunterhalt unregelmäßige außergewöhnlich hohe Kosten als Sonderbedarf verlangen, § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Unregelmäßig sind Kosten, die nicht voraussehbar sind und deshalb bei Bemessung des Barunterhalts unberücksichtigt bleiben (BGH FamRZ 01, 1603). Ob Kosten außergewöhnlich hoch sind, richtet sich nach der Höhe des Elementarunterhalts und danach, ob der Berechtigte eigene Mittel einsetzen kann (BGH FamRZ 84, 470). Ob Konfirmationskosten Sonderbedarf und nach diesen Maßstäben zu bewerten sind, ist streitig:
- Sonderbedarf (+), wenn der Berechtigte sie aus dem Barunterhalt nicht ansparen kann (OLG Schleswig FamRZ 05, 1277);
- Sonderbedarf (–), da Kosten voraussehbar sind (OLG Braunschweig OLGR 94, 305).
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