· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
So berechnen Sie den Kindesunterhalt beim Wechselmodell
von RiOLG Paul Wesseler, Hamm
| Beim Wechselmodell entfällt die Barunterhaltspflicht ‒ anders als beim Residenzmodell ‒ nicht schon wegen der hälftigen Betreuung. Der sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern richtende Bedarf des Kindes umfasst den Regelbedarf sowie die Mehrkosten des Wechselmodells. |
1. Fiktiver Sachverhalt
Vater (V) und Mutter (M) praktizieren für Benni (B), acht Jahre, ein paritätisches Wechselmodell. Die M erhält das Kindergeld. Der V hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.900 EUR, die M ein solches von 2.100 EUR. Die M besorgt die Kleidung für B und wendet dafür monatlich durchschnittlich 80 EUR auf. Außerdem trägt sie die Mehrkosten für die Offene Ganztagsschule (OGS) i. H. v. 200 EUR (inklusive 80 EUR Essen). Schließlich entstehen bei ihr Mehrkosten für die Wohnung von monatlich 20 EUR. Der V trägt die Mehrkosten von monatlich 100 EUR, die durch eine chronische Erkrankung entstehen. Bei ihm entstehen Mehrkosten für die Wohnung von monatlich 40 EUR und Fahrtkosten von 60 EUR monatlich.
2. Richtiger Antragsteller
Fraglich ist, wer richtiger Antragsteller ist, um Kindesunterhalt geltend zu machen, wenn die Kindeseltern ein paritätisches bzw. reines Wechselmodell durchführen. Beim paritätischen Wechselmodell, d. h. etwa hälftige Teilung der Betreuung, lässt sich kein Schwerpunkt der Betreuung ermitteln. Folge: Kein Elternteil hat die Obhut i. S. v. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB inne. Da sowohl für § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB (Vertretung durch obhütenden Elternteil) als auch für § 1629 Abs. 3 BGB (gesetzliche Verfahrensstandschaft) erforderlich ist, dass bei dem Vertreter des Kindes oder dem Verfahrensstandschafter der Schwerpunkt der Kinderbetreuung liegt, ist mit Einrichtung eines Wechselmodells keine Vertretung oder Verfahrensstandschaft mehr möglich (OLG Brandenburg NJW-RR 19, 1473). Im Falle eines Wechselmodells muss daher derjenige Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält,
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