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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Unterhalt

    Streitwert bei Unterhaltsrückständen

    | Bei der Streitwertberechnung ist der insgesamt geltend gemachte Unterhalt einschließlich freiwilliger Zahlungen maßgebend (OLG Celle 1.10.02, 10 WF 251/02, FamRZ 03, 465, Abruf-Nr. 042630). |