· Fachbeitrag · VKH
Mutwilligkeit für VKHbei vermeidbaren Unterhaltsrückständen
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
(OLG Celle 12.5.11, 10 WF 135/11, FamFR 11, 294, Abruf-Nr. 113436) |
Sachverhalt
Der Antragsteller zu 1) ist der minderjährige Sohn des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 2) die mit dem Antragsgegner nicht verheiratete Kindesmutter. Im vorliegenden, im März 10 eingeleiteten Verfahren soll der Antragsgegner neben Kindes- auch auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab April 09 in Anspruch genommen werden. Das seinerzeit als Beistand des Antragstellers zu 1) tätige Jugendamt hat den Antragsgegner mit einem „Unterhalt für Ihren Sohn“ betitelten Schreiben von April 09 zur Auskunftserteilung aufgefordert. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5.9.09 hat die Antragstellerin vom Antragsgegner bezifferten Betreuungsunterhalt begehrt, den sie unter Berufung auf eine vermeintliche Geltendmachung im Jugendamtsschreiben rückwirkend seit April 09 beanspruchen will. Das AG hat VKH nur insoweit bewilligt, als Ansprüche für die Zeit vom 1.9.09 bis 15.10.11 geltend gemacht werden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die das OLG zurückgewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde bezüglich der Erweiterung der Klage auf Zahlung künftigen Unterhalts über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus ist unzulässig. Denn die Geltendmachung von Unterhalt für diesen Zeitraum kann sich auf die Gebühren, für die VKH bewilligt worden ist, wegen § 51 FamGKG nicht auswirken.
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