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  • · Fachbeitrag · VKH

    Mutwilligkeit für VKHbei vermeidbaren Unterhaltsrückständen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Der Hinweis des ausdrücklich als Beistand eines Kindes tätigen Jugendamts an den hinsichtlich des Kindesunterhalts auf Auskunft in Anspruch genommenen Vater am Ende des Aufforderungsschreibens, auch die Kindesmutter wolle nach § 1615l BGB Betreuungsunterhalt geltend machen und das Jugendamt werde dabei die Höhe dieses Anspruchs ebenfalls errechnen und mitteilen, schafft nicht die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung des Betreuungsunterhalts für die Vergangenheit.
    • 2. Die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, soweit der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Zahlungsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt und aufgrund der Werterhöhung gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG erhebliche Mehrkosten entstehen (vgl. Senatsbeschluss FamRZ 11, 50).

    (OLG Celle 12.5.11, 10 WF 135/11, FamFR 11, 294, Abruf-Nr. 113436)

    Sachverhalt

    Der Antragsteller zu 1) ist der minderjährige Sohn des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 2) die mit dem Antragsgegner nicht verheiratete Kindesmutter. Im vorliegenden, im März 10 eingeleiteten Verfahren soll der Antragsgegner neben Kindes- auch auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab April 09 in Anspruch genommen werden. Das seinerzeit als Beistand des Antragstellers zu 1) tätige Jugendamt hat den Antragsgegner mit einem „Unterhalt für Ihren Sohn“ betitelten Schreiben von April 09 zur Auskunftserteilung aufgefordert. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5.9.09 hat die Antragstellerin vom Antragsgegner bezifferten Betreuungsunterhalt begehrt, den sie unter Berufung auf eine vermeintliche Geltendmachung im Jugendamtsschreiben rückwirkend seit April 09 beanspruchen will. Das AG hat VKH nur insoweit bewilligt, als Ansprüche für die Zeit vom 1.9.09 bis 15.10.11 geltend gemacht werden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die das OLG zurückgewiesen hat.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde bezüglich der Erweiterung der Klage auf Zahlung künftigen Unterhalts über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus ist unzulässig. Denn die Geltendmachung von Unterhalt für diesen Zeitraum kann sich auf die Gebühren, für die VKH bewilligt worden ist, wegen § 51 FamGKG nicht auswirken.