01.06.2004 · Fachbeitrag · Unterhalt
Verwirkung rückständigen Ehegattenunterhalts
| Auch ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt unterliegt unter besonderen Voraussetzungen der Verwirkung des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn der Unterhaltsgläubiger ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen den Unterhaltsschuldner begeht (BGH 12.11.03, XII ZR 109/01, FamRZ 04, 612, Abruf-Nr. 040648). |
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