01.01.2005 | Unterhalt
Wann muss für den Elternunterhalt auch Vermögen eingesetzt werden?
Bei der Beurteilung der Obliegenheit eines Unterhaltspflichtigen, zur Zahlung von Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen, sind jedenfalls die insofern für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze heranzuziehen (BGH 21.4.04, XII ZR 326/01, FamRZ 04, 1184, Abruf-Nr. 041759). |
Sachverhalt
Der beklagte Sohn wurde vom klagenden Sozialhilfeträger auf Unterhalt für seine Mutter in Anspruch genommen. Der Beklagte war Eigentümer zweier Immobilien, D-Straße 68a und 70, die er fremdfinanziert zum Kaufpreis von 144.700 DM und 147.190 DM erworben hatte. Zum Zweck der Veräußerung war das Hausgrundstück später in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt worden. In der Wohneinheit D-Straße 68a lebte der Beklagte mit seinen beiden Kindern, die er zusammen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin hatte. In der Wohneinheit D-Straße 70 befanden sich zwei Wohnungen und ein Dachgeschossappartement. Eine der beiden Wohnungen bewohnte die ehemalige Lebensgefährtin. Ihr volljähriger Sohn nutzt das Dachgeschossappartement. Weder die ehemalige Lebensgefährtin noch ihr Sohn mussten Mietzahlungen an den Beklagten leisten. Die weitere Wohnung war vermietet.
Das OLG hatte dem Beklagten neben seinem sonstigen Einkommen aus den mietfrei überlassenen Wohnungen D-Straße 70 fiktive Mieteinnahmen zugerechnet. Der Beklagte war dennoch nur in geringem Umfang leistungsfähig. Der klagende Sozialhilfeträger machte mit der Revision geltend, der Beklagte müsse darüber hinaus sein Vermögen einsetzen und die beiden Wohneinheiten D-Straße 70 veräußern, um für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen zu können. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte ist nicht zur Vermögensverwertung verpflichtet, auch nicht im Hinblick auf die nicht selbst genutzte Immobilie. Denn hier gelten folgende Grundsätze:
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