01.10.2005 | Unterhalt
Welcher Selbstbehalt gilt bei einem Umschüler?
Der einem unterhaltspflichtigen Umschüler zu belassende Selbstbehalt ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Nur bei ausreichenden Anhaltspunkten, die eine Gleichstellung mit einem Erwerbstätigen rechtfertigen, kann vom notwendigen Selbstbehalt ausgegangen werden. Anderenfalls muss es bei dem Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige verbleiben (OLG Hamm 6.4.05, 2 WF 74/05, OLGR 05, 370, Abruf-Nr. 052542). |
Praxishinweis
Die Höhe des Selbstbehalts eines Umschülers ist streitig:
- OLG Dresden FamRZ 99, 1015: Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen (seit dem 1.7.05: 770 EUR),
- OLG Hamm FamRZ 99, 1015: Selbstbehalt eines Erwerbstätigen (seit dem 1.7.05: 890 EUR) oder
- OLG Köln FamRZ 98, 480: ein Zwischenbetrag.
Nach Ansicht des OLG ist der Selbstbehalt von Erwerbstätigen nur ansetzbar, wenn eine Gleichstellung mit Erwerbstätigen gerechtfertigt sei. Hier erfolgte die Umschulung in Vollzeitform (35 Wochenstunden). Hinzu kam, dass die Umschulung der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit diente.
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 175 | ID 87230