01.01.2005 | Unterhalt
Wichtige Beratungspunkte beim Ausbildungsunterhalt nach § 1610 BGB
Bei der Ausbildung von Kindern haben die Beteiligten ein Interesse an kundiger Beratung im Vorfeld der Entscheidungen. Hier kommen neben den kontradiktorischen Interessen der Eltern und Kinder auch gemeinsame Interessen in Bezug auf die gesetzliche Ausbildungsförderung (BAFÖG) in Betracht. Der Beitrag informiert über wesentliche Beratungspunkte beim Ausbildungsunterhalt.
Lebensbedarf umfasst auch Ausbildungskosten
Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zum Beruf (Erstausbildung). Das Interesse des Kindes an der Übernahme dieser Kosten durch die Eltern steht im Spannungsverhältnis zur Beistands- und Rücksichtnahmepflicht von Eltern und Kindern (§ 1618a BGB) und den Interessen der Eltern an der zeitlichen Gestaltung ihrer Lebensplanung, insbesondere hinsichtlich des Freiwerdens der durch die Ausbildung gebundenen finanziellen Mittel. Daher korrespondieren mit dem Recht des Kindes auf Ausbildungsunterhalt auch Pflichten, insbesondere die Ausbildung zielstrebig zu betreiben. Aus § 1618a BGB ergibt sich beim Ausbildungsunterhalt die Pflicht des Kindes, auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern Rücksicht zu nehmen (BGH FamRZ 95, 416).
Wer entscheidet über die Berufs- bzw. Ausbildungswahl?
Bei der Ausbildungs- und Berufswahl gilt Folgendes:
- Bei Minderjährigen treffen die Sorgeberechtigten in gemeinsamer Verantwortung mit ihrem Kind die Entscheidung. Im Zweifel ist der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person herbeizuführen. Droht eine schwerwiegende falsche Entscheidung, kann das Familiengericht den Eltern insofern die gesetzliche Vertretungsbefugnis entziehen. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht angerufen werden.
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