Vorschriften | Sachverhalt | Entscheidung | Gericht |
§ 1570 Abs. 1 BGB | Darlegungslast für Betreuungsmöglichkeit beim über 3 Jahre alten Kind. | Zur Schlüssigkeit eines Vortrags eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt muss im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt werden, dass entweder kindbezogene Gründe aus Billigkeitsgründen oder elternbezogene Gründe einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen (vgl. Borth, FamRZ 08, 2, 10). | OLG Celle 7.2.08; 17 UF 203/07, n.v., Abruf-Nr. 083460 |
§ 1570 Abs. 1 BGB | Betreuungsunterhalt bei Betreuung eines Kindes K (geb. am 29.5.02), das unter Entwicklungsstörungen leidet. | Der Klägerin steht auch für die Zeit nach dem 1.1.08 ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB zu. Allerdings ist ihr ab Januar 08 ein bedarfsprägendes fiktives Einkommen in Höhe von 300 EUR monatlich zuzurechnen. Die Betreuung des gemeinsamen Kindes K hindert sie nicht an der Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit. Zwar leidet K an einer Entwicklungsstörung und hat daher einen erhöhten Förderungs- und Betreuungsbedarf. Umstände, die einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in den Zeiten des Kindergartenbesuchs von K entgegenstehen würden, sind jedoch nicht ersichtlich. Die Geburt eines weiteren Kindes Z hat die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt und ist nicht Grundlage für § 1570 BGB. | OLG Hamm NJW 08, 2049 |
§ 1570 Abs. 1 BGB | Darlegungslast für Betreuungsmöglichkeit beim 6 Jahre alten Kind; Übergangsfristen nach Inkrafttreten des neuen Rechts. | Nach neuem Recht ist das Altersphasenmodell nicht mehr anwendbar. Ein über das 3. Lebensjahr des Kindes hinausgehender Betreuungsunterhalt kommt nur in Betracht, wenn der Berechtigte substanziiert darlegt, dass die konkrete Betreuungssituation oder eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes keine vollschichtige Erwerbstätigkeit zulässt. Nicht ausreichend ist der Vortrag, die Betreuung durch die Schule finde nur bis 13.00 Uhr statt und die Eltern der Unterhaltsberechtigten könnten das Kind nicht betreuen. Allerdings ist die Übergangsregelung des §?36 Abs. 1 EGZPO zu berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts konnte sich die Berechtigte auf das Altersphasenmodell stützen, sodass ihr eine Übergangsfrist von 6 Monaten zuzubilligen ist, in der noch der ursprüngliche Betreuungsunterhalt geschuldet wird (auch 6 Monate: AG Mönchengladbach 18.1.08, 39 F 91/05, Abruf-Nr. 083522); 1 Jahr: AG Düsseldorf (25.2.08, 261 F 48/07, Abruf-Nr. 083523); 2 Monate: OLG Celle (7.2.08, 17 UF 203/07, Abruf-Nr. 083460). | OLG Düsseldorf 2.6.08, II-4 WF 41/08, n.v., Abruf-Nr. 083461 |
§§ 1572, 1578b BGB | Befristung von Krankenunterhalt nach 20-jähriger kinderloser Ehe. | Eine zeitliche Befristung kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat die Klägerin keine ehebedingten Nachteile erlitten, da eine Krankheit als solche nicht durch die Ehe bedingt ist. Aber aufgrund der Dauer der Ehe gebietet die darüber hinausgehende eheliche Solidarität die Ablehnung der Befristung. | OLG Nürnberg FamRZ 08, 1256 |
§ 1578b Abs. 2 BGB | Befristung von tituliertem Aufstockungsunterhalt, der im Wege eines Vergleichs bis Ende 2004 festgeschrieben war. | Ein Wegfall des Unterhalts für die Zeit ab 1.1.05 kommt nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht in Betracht. Für die nach dem 1.1.08 fällig werdenden Unterhaltsleistungen gilt §?1578b Abs. 2 BGB. Danach ist eine Begrenzung bis Ende 2010 geboten. Die Beklagte hat trotz der langen Ehedauer keine ehebedingten Nachteile erlitten, zumal sie in ihrem erlernten Beruf nahezu 20 Jahre lang tätig gewesen ist. Zu berücksichtigen war allerdings, dass die Beklagte ihren gesicherten Arbeitsplatz verloren hat und in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit geringerem Lohn steht. Eine Übergangsfrist bis Ende 2010 erscheint jedoch ausreichend, um wieder ein Einkommen entsprechend ihrem eheunabhängigen Lebensstandard zu erreichen. | OLG Zwei-brücken FamRZ 08, 1958 |
§ 1578b BGB | Herabsetzung und Befristung Aufstockungsunterhalt; ehebedingte Nachteile bei Aufgabe einer vollschichtigen Tätigkeit nach der Eheschließung wegen Haushaltsführung und Kindesbetreuung sowie späterer teilschichtiger Tätigkeit. | Mangels ausreichender Erwerbsbemühungen hat das OLG ein aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielbares Einkommen (hier: 1.500 EUR netto) in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Eine Herabsetzung oder Befristung gemäß § 1578b BGB scheidet aber aus, da die Klägerin ehebedingte Nachteile erlitten hat. So hätte sie bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Marketingbereich ein höheres Einkommen erzielen können. | OLG Karlsruhe FK 08, 132, Abruf-Nr. 081946 |