01.02.2005 | UVG
Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG, BGBl. 02, I, 2, 615) wurde geschaffen, um Kindern, die nur von einem Elternteil betreut werden, während der andere sich seiner Unterhaltspflicht (teilweise) entzieht, finanziell zu helfen. Der Beitrag zeigt die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG und deren Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes.
Antragstellung und Bewilligung
Der Antrag auf Leistungen nach dem UVG ist bei dem für das Kind zuständigen Jugendamt der Gemeinde/Stadt oder des Kreises zu stellen. Diese zahlen den Unterhaltsvorschuss im Auftrag des Bundeslandes, in dem das Kind wohnt, aus.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen vor, wird der Vorschuss für die Dauer von höchstens 72 Monaten gezahlt, § 3 UVG. Kinder sind dabei nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr anspruchsberechtigt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Die Höhe entspricht dem Regelbetrag der ersten oder zweiten Altersstufe nach der RegelbetragsVO, was dem Mindestsatz nach der Düsseldorfer Tabelle in der entsprechenden Altersstufe entspricht, § 2 Abs. 1 S. 1 UVG. Wird Unterhalt von dem nicht betreuenden Elternteil teilweise geleistet, wird Unterhaltsvorschuss in Höhe der Differenz des Unterhalts und des Regelbetrags gewährt, § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG. Auch wenn nur der Differenzbetrag gefordert wird, beträgt die Höchstdauer der Leistung 72 Monate. Soweit das Kind eine Waisenrente bezieht, die unter dem Regelbetrag der RegelbetragsVO liegt, ist der Unterhaltsvorschuss in Höhe der Differenz zu gewähren, § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG.
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