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  • · Fachbeitrag · UVG

    Unterhaltsvorschuss: So vermeiden Sie, dass Leistungen ausfallen

    von RAin Erika Jansen, FAin Familienrecht und FAin Erbrecht, und RA Dr. Wolfgang Conradis, FA Sozialrecht, Duisburg

    | Alleinerziehende können Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder beantragen. Dabei gibt es jedoch einige Regeln und Besonderheiten zu beachten. |

    1. Anonyme Samenspende schließt Unterhaltsvorschuss aus

    Bei einer anonymen Samenspende ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG in analoger Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen, weil die Mutter ‒ sinngemäß ‒ nicht mitwirkt, den Vater festzustellen (BVerwG 16.5.13, 5 C 28,12; so auch OVG Berlin-Brandenburg 10.8.23, 6 B 15/22, dazu Möller, FK 10, 163). Das gilt auch, nachdem das Samenspenderregistergesetz (SaRegG) eingeführt worden ist. Das SaRegG sieht zwar einen Auskunftsanspruch zur Person des Samenspenders vor. Nach § 1600d Abs. 4 BGB kann aber die Vaterschaft nicht festgestellt werden, selbst wenn dessen Identität offengelegt wird. Es ist daher ausgeschlossen, Unterhaltsansprüche gegen den Vater durchzusetzen. Damit ist es in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, Leistungen nach dem UVG zu bewilligen. Dasselbe gilt, wenn bei einem durch (offene) Samenspende gezeugten Kind der Samenspender und die künftige Mutter vereinbaren, diesen von Unterhaltsansprüchen freizustellen (OLG Braunschweig 27.2.23,13 UF 21/22, FamRZ 23, 1376).

    2. Mangelnde Mitwirkung schließt Unterhaltsvorschuss aus

    Die Leistungen nach dem UVG können ausgeschlossen werden, wenn die Mutter nicht ausreichend dabei mitwirkt zu klären, wer der Vater des Kindes ist, das z. B. bei einem sog. „One-Night-Stand“ gezeugt wurde. Sie genügt ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen (OVG Bautzen 24.5.2023, 5 A 350/22). Trägt die Mutter hierzu jedoch nicht schlüssig oder zweifelhaft vor, liegt darin eine Weigerung, daran mitzuwirken, den Vater festzustellen. Daher kommt es entscheidend darauf an, ob insoweit der Vortrag der Mutter glaubhaft ist. Die Mutter muss alles ihr Mögliche und zugleich Zumutbare tun, um den Vater zu ermitteln. Hält das Gericht ihre Bemühungen für glaubhaft dargestellt, kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie weitere offensichtlich aussichtslose Ermittlungen anstellt.