01.07.2005 | Verbundverfahren
Geltendmachung von Kindesunterhalt im Verbund nach Rechtskraft der Scheidung
Der betreuende Elternteil ist nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr befugt, Kindesunterhalt für das bei ihm lebende Kind geltend zu machen. Kläger ist vielmehr das Kind selbst, gesetzlich vertreten durch den betreuenden Elternteil. War das Kind bisher als Partei nicht an der Folgesache „Kindesunterhalt“ beteiligt, kommt eine Fortsetzung der Prozessstandschaft daher nicht in Betracht. Das Kind hat als Dritter auch nicht mehr die Möglichkeit, in eine abgetrennte Folgesache „Kindesunterhalt“ als Widerkläger einzutreten (OLG Köln 6.1.05, 14 WF 230/04, n.v., Abruf-Nr. 051560). |
Sachverhalt
Mit rechtskräftiger Scheidung ist die Folgesache „Kindesunterhalt“ vom Scheidungsverbund abgetrennt worden. In dieser Folgesache hat die Antragstellerin rückständigen und laufenden Unterhalt für das bei ihr lebende gemeinsame Kind A im Verbund geltend gemacht. Nach Rechtskraft der Scheidung machte der Antragsgegner im eigenen Namen für das bei ihm lebende gemeinsame Kind B im Wege der Widerklage rückständigen und laufenden Kindesunterhalt geltend. Das AG hat PKH für die Widerklage abgelehnt. Die Beschwerde dagegen hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner ist nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr befugt, den mit der Widerklage begehrten Kindesunterhalt für das bei ihm lebende Kind B im eigenen Namen geltend zu machen, § 1629 Abs. 3 BGB. Dies gilt auch, wenn der Unterhalt für die Zeit der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens (Rückstände) geltend gemacht wird. Zweck der Prozessstandschaft ist, das Kind aus dem Ehescheidungsrechtsstreit herauszuhalten. Dieser Zweck ist nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr erreichbar.
Kläger für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ist vielmehr das Kind B, gesetzlich vertreten durch den Vater, § 1629 Abs. 2 BGB. Das Kind war bisher nicht als Partei an der abgetrennten Folgesache Kindesunterhalt beteiligt. Es kommt daher keine Fortsetzung der bislang nicht begründeten Prozessstandschaft in Betracht. Das Kind ist vielmehr Dritter des Unterhaltsprozesses, der nur zwischen der Antragstellerin für das Kind A und dem Antragsgegner anhängig ist.
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