24.06.2010 | Verfahrenskostenhilfe
Erste Erfahrungen mit den §§ 76 bis 78 FamFG
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Am 1.9.09 ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.08 (BGBl. I 2586) in Kraft getreten. Eine wichtige Neuerung ergibt sich im Hinblick auf die PKH, die jetzt als Verfahrenskostenbeihilfe (VKH) bezeichnet wird, §§ 76, 113 Abs. 5 FamFG. Der Beitrag informiert über die Besonderheiten in Familiensachen mit Ausnahme der Lebenspartnerschaftssachen.
Gesetzliche Regelung
Die §§ 76 bis 78 FamFG regeln die Voraussetzungen der VKH-Bewilligung für Verfahren gem. §§ 151 ff., 169 ff., 186 ff.; 200 ff., 210 ff. und 217 ff. FamFG neu.
Nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG sind die Bestimmungen des FamFG zur VKH in Ehesachen (§ 121 FamFG), also in Verfahren auf Scheidung, auf Aufhebung sowie Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe jedoch nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), also für Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG, für Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG sowie sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG.
Voraussetzungen der VKH-Bewilligung in Ehe- und Familienstreitsachen
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