24.04.2008 | Vermögensauseinandersetzung
Ansprüche aus ehebezogener Zuwendung richtig geltend machen oder abwehren
Hinsichtlich der Zuwendung von Sachwerten eines Ehegatten an den anderen ergibt sich beim Scheitern der Ehe oft Streit, ob diese wieder herauszugeben sind. Dass dies nicht der Fall ist, selbst wenn der Rechtsvorgang als Schenkung bezeichnet wurde, ist der Ausgangspunkt für die richtige Anwendung der Grundsätze der sog. ehebezogenen Zuwendung. Dazu im Einzelnen:
Begrifflichkeit ist uneinheitlich
In Rechtsprechung und Literatur ist von ehebezogener Zuwendung, ehebedingter Zuwendung und unbenannter Zuwendung die Rede. Die Begriffe sind synonym. Zu bevorzugen ist allerdings „ehebezogene Zuwendung“. „Ehebedingt“ ist unzutreffend, weil keine Bedingung im Rechtssinn vorliegt, und „unbenannt“ ist meistens unzutreffend, weil der Zuwendungsvorgang i.d.R. näher bezeichnet wird, wenn auch oft falsch als Schenkung.
Maßgeblich ist der Zweck der Zuwendung
Der BGH geht davon aus, dass Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen einen bestimmten Zweck erfüllen sollen. Dieser Zweck spielt bei der rechtlichen Behandlung die entscheidende Rolle. Auf ihn kommt es bei der Anspruchsprüfung an.
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