01.03.2006 | Vermögensauseinandersetzung
Ansprüche gegen die Schwiegereltern wegen Aufwendungen beim Um-/Ausbau des Hauses
Schwiegerkinder verlangen bei Scheitern der Ehe oft die Rückgewähr von Zuwendungen von den Schwiegereltern. Der Beitrag stellt anhand eines Beispiels die Rechtsprechung dazu dar (zur Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind vgl. Büte, FK 05, 136).
Beispiel |
F und M leben im Haus der Schwiegereltern des M. Nach der Geburt eines Kindes errichtet M im Einverständnis mit den Schwiegereltern auf eigene Kosten einen Anbau. Nach der Trennung von F und M und dem Auszug des M verlangt dieser von den Schwiegereltern das investierte Geld zurück.
Lösung: Nach der Rechtsprechung des BGH liegt in der unentgeltlichen Bewohnung der den Schwiegereltern gehörenden Räume ein stillschweigend geschlossener Leihvertrag (FamRZ 85, 150 = NJW 85, 313; FamRZ 90, 843 = NJW 90, 1789).
Ein Verwendungsersatzanspruch nach § 601 Abs. 2, § 683 ff. BGB scheitert regelmäßig daran, dass im Zweifel nicht davon auszugehen ist, dass der Schwiegersohn im Zeitpunkt der Zuwendung die Absicht hatte, Ersatz von seinen Schwiegereltern zu verlangen, § 685 BGB.
Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB scheiden in der Regel aus, weil Geschäftsgrundlage für die Investitionen nicht der Fortbestand der Ehe, sondern die Erwartung war, für die Familie auf Dauer eine angemessene Wohnung zu schaffen (BGH NJW 85, 313).
Ausgleichsansprüche kommen nur nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Investitionen gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB in Betracht (BGH FamRZ, a.a.O. und FamRZ 90, 843). Der Rechtsgrund für die Investitionen – das Leihverhältnis – ist zwar nicht schon mit dem Scheitern der Ehe entfallen, wohl aber bei Beendigung des Leihverhältnisses (Auszug beider Ehegatten aus der Wohnung) oder aber durch Begründung eines Mietverhältnisses mit einem Ehegatten, nachdem der andere ausgezogen ist (BGH FamRZ 90, 843).
Art und Umfang des Bereicherungsanspruchs richten sich nach den Grundsätzen über den Ausgleich von Mieterleistungen bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Miet- und Pachtverhältnisse (BGHZ 29, 289; BGH NJW 67, 2255; FamRZ 85, 150 und 90, 843). Gemäß § 818 Abs. 2 BGB ist die objektive Erhöhung des Ertragswerts des Gebäudes maßgeblich. Der Wert der Bereicherung ist nach dem Vorteil zu bemessen, den der Eigentümer daraus erzielen konnte, dass er vorzeitig die geschaffenen Räume nutzen konnte. Auszugehen ist von der ortsüblichen Miete nach dem Ausbau und davon der „Mehrwert“ der Räume vor der Investition abzuziehen. Der eingetretene Vermögensvorteil ist durch Zahlung einer Geldrente in Höhe der Mietertragsdifferenz auszugleichen (BGH FamRZ 90, 843).
Praxishinweis: Zur Berechnung des Anfangsvermögens beim Zugewinn eines Ehegatten, der im Wesentlichen vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investitionen aber wegen eines späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr nutzen kann (vgl. BGH FamRZ 02, 88). |