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  • 28.07.2008 | Vermögensauseinandersetzung

    Ausgleichansprüche bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

    von RA Dr. Thomas Herr, FA Familienrecht und Arbeitsrecht, Kassel

    Ähnlich wie bei der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft, der ehebezogenen Zuwendung und dem familienrechtlichen Kooperationsvertrag (dazu Herr, FK 08, 63,82 und 106) kann es zu einem Ausgleichserfordernis kommen, wenn die Partner nicht miteinander verheiratet sind. Der Beitrag zeigt die wichtigsten Grundsätze für die Praxis auf und weist den Weg für eine kompetente Beratung und erfolgreiche Prozessvertretung.  

     

    Ist das Institut der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft anwendbar?

    Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass die Partner füreinander einstehen und wechselseitig Verantwortung übernehmen. Der Umstand, dass dies auch für die Ehe gilt, rechtfertigt die Überlegung, ob die Grundsätze der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft übertragbar sind.  

     

    Vorrangig sind jedoch Ausgleichspflichten nach anderen Anspruchsgrundlagen. Es gilt:  

     

    • Ausdrückliche Vereinbarungen der Partner gehen – wie auch bei der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft – vor.
    • Eine Analogie der eherechtlichen Zugewinnausgleichsvorschriften wird allgemein abgelehnt. Es steht dem Gesetzgeber frei, ausschließlich die Zusammenlebensform der Ehe rechtlich auszugestalten, wodurch er seinem Auftrag aus Art. 6 GG nachkommt.
    • Nicht eheliche Lebenspartner wollen sich nicht rechtlich binden, sodass beim Scheitern der Gemeinschaft wechselseitig erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht saldiert und abgerechnet werden. Es besteht ein Verbot der einseitigen Verrechnung. Folge: Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft als solche kann auch keine GbR sein. Ihr Scheitern löst keine gesetzlichen Auseinandersetzungs- oder Ausgleichsansprüche aus.
    Ausnahme: Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags, dem im Innenverhältnis der Partner ein Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt. Das Kündigungsrecht steht bei Trennung im Innenverhältnis der Gesellschaft zu. Im Außenverhältnis besteht daher eine entsprechende Mitwirkungspflicht (LG Karlsruhe FamRZ 95, 94).