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  • 01.04.2008 | Vermögensauseinandersetzung

    Konkludente Ehegatteninnengesellschaft und Vermögensauseinandersetzung

    von RA Thomas Herr, FA Familienrecht und Arbeitsrecht, Kassel

    Ergibt die Sachverhaltsermittlung im Mandantengespräch, dass die eigene Partei das Vermögen des Ehegatten durch Mitarbeit oder Vermögenstransfers erhöht hat, aber keinen güterrechtlichen Ausgleich erhält, ist der Blick sofort auf das Rechtsinstitut der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft zu richten. Seit der Entscheidung BGHZ 142, 138 ist geklärt, dass so nicht nur Mitarbeit, sondern auch Geld- und Sachzuwendungen ausgeglichen werden können, weshalb es sich um die „führende“ außergüterrechtliche Anspruchsgrundlage handelt. Dazu im Einzelnen:  

     

    Beispiel: Gütertrennung vereinbart

    Eheleute M und F haben 1980 geheiratet und in Gütertrennung gelebt. Sie haben drei Kinder, die allein von F betreut wurden. Zu Beginn ihrer Ehe beschlossen sie, dass M, ein gelernter Schreiner, sich selbstständig mache. Es wurde eine Werkstatt eingerichtet, wozu F von ihrer Erbschaft, die 200.000 DM betrug, 100.000 DM einbrachte. F, von Beruf kaufmännische Angestellte, übernahm den Schriftverkehr und die Buchführung. Bei bester Markt- und Auftragslage verkörpert das Unternehmen des M heute einen Wert von 500.000 EUR. Die Ehe scheitert. M beruft sich auf die Gütertrennung.  

     

    Dasselbe Problem kann sich auch beim gesetzlichen Güterstand ergeben.  

     

    Abwandlung 1: Kein Zugewinn erwirtschaftet

    M stammt aus einem begütertem Elternhaus und hat ebenfalls eine Erbschaft von umgerechnet und inflationsbereinigt 500.000 EUR mit in die Ehe gebracht. Das Vermögen verspekulierte er am Anfang der Ehe. Da sein Endvermögen das Anfangsvermögen nicht übersteigt, erhält F keinen Zugewinnausgleich, obwohl eine Wertschöpfung von 500.000 EUR stattgefunden hat.