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  • 26.05.2011 | Vermögensauseinandersetzung

    Auslegung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Die Einordnung einer Streitigkeit als sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfordert nur einen inhaltlichen, nicht aber auch einen zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe (OLG Hamm, 15.10.10, II 4 WF 123/10, FamRZ 11, 392, Abruf-Nr. 111619).

     

    Sachverhalt

    Die geschiedenen Parteien sind Miteigentümer eines Hauses, über das die Teilungsversteigerung betrieben wird. Eine Innenbesichtigung durch einen im Versteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen war aus streitiger Ursache bisher nicht möglich. Die Antragstellerin hat VKH vor dem Familiengericht für verschiedene Anträge begehrt, u.a. auf Rechenschaftlegung, Ermöglichung einer Innenbesichtigung sowie Löschung von Belastungen im Grundbuch. Das AG hat den Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Die Berufung führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das AG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei dem mit dem Antrag verfolgten Begehren handelt es sich um Ansprüche zwischen ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit der Trennung oder Ehescheidung nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht (Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. § 266 Rn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 266 FamFG Rn. 5) setzt die Zuständigkeit des FamG keinen zeitlichen Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit der Trennung und Scheidung voraus. Zwar hat der Gesetzgeber beim Begriff des Zusammenhangs sowohl eine inhaltliche als auch eine zeitliche Komponente erwähnt. Diese zeitliche Komponente hat aber im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Darüber hinaus ist das Kriterium des zeitlichen Zusammenhangs inhaltlich nicht bestimmbar und eine davon abhängige Zuständigkeit des FamG unsicher.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie entspricht der weitgehend in Rechtsprechung (so auch OLG Frankfurt FamRZ 10, 1581) und Literatur (vgl. nur Keidel/Giers, FamFG, § 266 Rn. 16) vertretenen Auffassung. Für die Zuständigkeit eines Gerichts kann es keine Rolle spielen, wann ein Anspruch auf Vermögensauseinandersetzung geltend gemacht wird. Denn dafür gibt es vielfältige Gründe. Die Entscheidung trägt maßgeblich zu Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei. Auch würde der mit der Gesetzesreform verfolgte Zweck einer Verfahrenskonzentration vor dem FamG sonst letztlich unterlaufen. Denn das Gericht könnte den Antragsteller z.B. wegen des Umfangs der Sache darauf hinweisen, dass es beabsichtige, den Antrag an das nach seiner Ansicht zuständige AG oder LG zu verweisen. Ein derartiger Verweisungsbeschluss wäre nach Anhörung des Antragstellers wegen der Bindungswirkung von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht anfechtbar.