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  • 01.11.2006 | Vermögensauseinandersetzung

    Drei praktische Wege der Aufteilung des Vermögens außerhalb des Güterrechts

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht , Braunschweig

    Wichtiger Punkt bei der Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten ist das Familienheim. In der letzten Ausgabe von FK haben wir erläutert, dass für den Trennungszeitraum eine vorübergehende Nutzung durch einen Ehegatten in Betracht kommen kann (Modell 1, Gemmer, FK 06, 179). Der folgende Beitrag zeigt zwei weitere Modelle der Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts auf, zum einen die Übernahme des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten (Modell 2) sowie zum anderen die Veräußerung der Immobile an Dritte (Modell 3).  

    Modell 2: Übernahmelösung

    Die beste Auseinandersetzungslösung ist die Übernahme des Miteigentumsanteils des einen Ehegatten durch den anderen gegen Ausgleichszahlung oder Verrechnung mit sonstigen Ansprüchen. Diese Lösung sollte angestrebt werden, wenn ein Ehepartner an der Übernahme des Hauses interessiert ist und seine Gesamtvermögenssituation diese Lösung zulässt. Soweit noch Grundpfandrechtsdarlehen bestehen und – wie im Regelfall – nicht sofort abgelöst werden können, muss die Freistellung des übertragenden Ehegatten aus der Mitschuld gegenüber den Kreditinstituten geregelt werden.  

     

    Praxishinweis: Bevor die Eheleute vertragliche Vereinbarungen treffen, sollten die Berater der Beteiligten mit den Kreditinstituten Kontakt aufnehmen und die Frage der Schuldentlassung klären. Regelmäßig werden sich Banken der scheidungsbedingten Entlassung eines Ehegatten aus der Mitschuld bei Übernahme der Immobilie durch den solventen Ehegatten nicht in den Weg stellen. Sollten sie hierzu allerdings keine Bereitschaft signalisieren, sollte der Berater eine Übernahmelösung nicht weiter unterstützen. Denn in diesem Fall kommt nur eine im Innenverhältnis wirkende Freistellungsvereinbarung zwischen den Eheleuten in Betracht. Diese schützt den seinen Miteigentumsanteil übertragenden Ehepartner jedoch nicht vor einer Inanspruchnahme durch das Kreditinstitut. Hier droht eine Regressgefahr für den Berater, sofern der Mandant seinen Freistellungsanspruch gegenüber dem ehemaligen Ehepartner mangels Leistungsfähigkeit nicht durchsetzen kann.  

     

    Musterformulierung: Schuldübernahme im notariellen Übertragungsvertrag

    Der Erwerber übernimmt die am Vertragsgrundbesitz in Abt. III lfd. Nr. ... des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte über ... in dinglicher Haftung.  

     

    Entstandene Eigentümerrechte und/oder Rückgewähransprüche werden hiermit entschädigungslos auf den Erwerber mit dessen Zustimmung übertragen, die Eigentumsumschreibung vorausgesetzt.  

     

    Die Umschreibung im Grundbuch wird bewilligt, mit dieser Urkunde jedoch ausdrücklich nicht beantragt, auch nicht vom Notar gemäß § 15 GBO.  

     

    Die persönliche Haftung hat der Erwerber bereits in der jeweiligen Grundpfandrechtsbestellungsurkunde übernommen.  

     

    Ferner übernimmt der Erwerber die dem übernommenen Grundpfandrecht zu Grunde liegende Schuldverpflichtung beider Vertragsteile gegenüber dem Gläubiger als künftiger alleiniger Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung. Die befreiende Schuldübernahme erfolgt jeweils mit Wirkung vom heutigen Tag an mit dem zu diesem Zeitpunkt gegebenen genauen Stand der Schuldverpflichtungen. Der Notar wird beauftragt, die Schuldübernahme den Gläubigern unter Übersendung einer Abschrift der heutigen Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 BGB mitzuteilen und deren Genehmigung für die Beteiligten zu beantragen und entgegenzunehmen. In der Erklärung sind zugleich die Zweckerklärungen dahingehend anzupassen, dass die Grundpfandrechte künftig nur noch für die Verbindlichkeiten des Schuldübernehmers haften, bis zur Eigentumsumschreibung nur für den übernommenen Kredit. Die Entlassung des Veräußerers aus Schuldanerkenntnissen und persönlichen Vollstreckungsunterwerfungen im zu übernehmenden Grundpfandrecht hat der Notar ebenfalls zu betreiben.  

     

    Sollte die befreiende Schuldübernahme durch den Gläubiger nicht genehmigt werden, gelten vorstehende Vereinbarungen insoweit als Erfüllungsübernahme i.S.d. § 329 BGB, so dass der Erwerber dem Veräußerer gegenüber verpflichtet ist, die Verbindlichkeiten jeweils fristgerecht zu erfüllen, insbesondere die Zins- und Tilgungsbeträge an den Gläubiger zu zahlen, und den Veräußerer im Fall einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger unverzüglich freizustellen. Gleiches gilt bis zur Genehmigung sowie bis zum vertragsgemäßen Vollzug der Eigentumsumschreibung.  

     

    Kosten, Spesen oder Provisionen bei der Genehmigung der Schuldübernahme trägt der Erwerber.