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  • 01.10.2006 | Vermögensauseinandersetzung

    Drei praktische Wege der Aufteilung des Vermögens außerhalb des Güterrechts

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht, Braunschweig

    Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung sind nur ein Teil der vermögensmäßigen Auseinandersetzung der Ehegatten. Ist die Ehe gescheitert, muss die Verantwortlichkeit für gemeinsame Schulden geklärt werden. Es müssen Lösungen für die im gemeinsamen Eigentum stehenden Gegenstände und Immobilien gefunden werden. In den folgenden Ausgaben von FK informieren wir Sie über die Vermögensauseinandersetzung bezüglich des Familienheims. Modell 1 ist die vorübergehende Nutzungslösung.  

     

    Diese Lösung bietet sich unmittelbar nach Trennung an. Entweder ist einer der Ehepartner bereits aus dem gemeinsamen Familienheim ausgezogen oder die Trennung steht unmittelbar bevor. Hier wird der Zustand in einer Vereinbarung erfasst, die die Eigentumsverhältnisse nicht ändert, aber die Nutzung und die Lastentragung sowie die Finanzierung und eine etwaige Nutzungsvergütung regelt. Um auch beide Ehegatten abzusichern, ist ein Ausschluss der Teilung notwendig. Gleichzeitig sollte die Nutzung der Wohnung in den unterhaltsrechtlichen Zusammenhang einbezogen werden.  

     

    Musterformulierung: Nutzungsregelung bezüglich des Familienheims
    1. Die Eheleute sind Miteigentümer je zur Hälfte des Anwesens ..., verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Blatt ...

     

    Der Grundbesitz ist wie folgt belastet: ...

     

    Die zur Hausfinanzierung aufgenommenen Kredite, für welche die Eheleute als Gesamtschuldner haften, belaufen sich zum Stichtag ... auf EUR ...

     

    2. Die Eheleute leben seit dem ... getrennt. Sie sind sich darüber einig, dass das Hausanwesen nach Nr. 1, das die Ehewohnung darstellt, nach der Trennung der Eheleute von der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bewohnt wird. Der Ehemann ist bereits aus dem Anwesen ausgezogen.

     

    3. Die Ehefrau verpflichtet sich, ab Abschluss dieser Vereinbarung als alleinige Nutzungsberechtigte die Betriebskosten, die Schönheitsreparaturen, ggf. die Gartenpflege, alle öffentlichen Lasten und Abgaben, die Hausversicherungen und die Verkehrssicherungspflicht zu tragen. Die Kosten der Instandhaltung und -setzung des Anwesens treffen weiterhin beide Miteigentümer je zur Hälfte.

     

    4. Die eingetragenen Grundpfandrechte bleiben bestehen. Die sich aus den zu Nr. 1 genannten Krediten ergebenden Schuldverpflichtungen, für die die Ehegatten als Gesamtschuldner haften, übernimmt der Ehemann zunächst im Innenverhältnis zur alleinigen Tilgung und Verzinsung im bisherigen Umfang. Er verpflichtet sich gegenüber der Ehefrau, die Verbindlichkeiten jeweils fristgerecht zu erfüllen und die Ehefrau im Fall der Inanspruchnahme durch den Gläubiger unverzüglich freizustellen.
    Diese Verpflichtung ist zunächst bis zur Rechtskraft der Scheidung (alternativ: z.B. bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres) befristet. Im Zuge des Scheidungsverfahrens soll eine endgültige Lösung gefunden werden. Insoweit bleibt ein Gesamtschuldnerausgleich vorbehalten. Dieser scheidet jedoch aus, sofern die Zins- und Tilgungsleistungen bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden.

     

    5. Mit Rücksicht darauf, dass die gemeinsamen Kinder das Familienheim mitbenutzen, wird keine Nutzungsentschädigung geschuldet. Die von dem Ehemann übernommenen Tilgungs- und Zinsleistungen kann er aber für die Unterhaltsberechnung vorab vom Einkommen abziehen. (Alternativ, wenn die Zahlung von Nutzungsentschädigung gewünscht: Die Ehefrau schuldet dem Ehemann für die Nutzungsüberlassung des ½ Miteigentumsanteils eine Nutzungsentschädigung von monatlich EUR ... Diese kann nicht mit dem festzulegenden Ehegattenunterhalt verrechnet werden.)

     

    6. Zur Sicherung der Nutzungsregelung und Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse während der Trennungszeit wird Folgendes vereinbart: Das Recht eines jeden Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wird bis zur Rechtskraft der Ehescheidung ausgeschlossen (Anmerkung: Sofern die Laufzeit dieser Nutzungslösung auf andere Zeitpunkte abstellt, müssen diese mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Teilung ausgeschlossen werden soll, abgestimmt sein).

     

    Den Teilungsausschluss vereinbaren wir auf Grund der gegebenen Trennungssituation und stellen hierzu klar, dass die Trennung keinen wichtigen Grund i.S. des § 749 Abs. 2 S. 1 BGB darstellt.

     

    Anmerkung: Der Aufhebungsausschluss kann gemäß § 1010 BGB auch im Grundbuch eingetragen werden, so dass der Ausschluss der Teilung auch gegenüber einem Rechtsnachfolger eines Miteigentümers wirksam ist. Ergänzende Regelung: Jeder Miteigentümer bewilligt und beantragt, in das Grundbuch zulasten seines Anteils an dem in Nr. 1 genannten Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des anderen Miteigentumsanteils an nächst offener Rangstelle den Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, gemäß Nr. 6 einzutragen.
     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 179 | ID 87241