26.05.2008 | Vermögensauseinandersetzung
Wichtige Beratungspunkte beim familienrechtlichen Kooperationsvertrag
Der familienrechtliche Kooperationsvertrag ist als Anspruchsgrundlage weitgehend unbekannt, aber praktisch höchst relevant. Er betrifft Sonderfälle in einem Bereich, in dem sich konkludente Ehegatteninnengesellschaft und ehebezogene Zuwendung im tatsächlichen Bereich berühren oder überschneiden, eine Zuordnung aber aus rechtlichen Gründen weder zu der einen noch zu der anderen Rechtsgrundlage möglich ist. Dazu im Einzelnen:
Ausgleich für Mitarbeit eines Ehegatten am Familienheim
Der familienrechtliche Kooperationsvertrag betrifft Konstellationen, in denen die Wertschöpfung des einen zugunsten des anderen Ehegatten durch Mitarbeit erfolgt, z.B. bei Errichtung des im Alleineigentum des anderen Ehegatten grundbuchlich stehenden Familienheims. Im Mittelpunkt stehen die Art (Mitarbeit) und das Objekt (Hauptanwendungsfall: Familienheim) der Wertschöpfung. Für den BGH steht die Anspruchsgrundlage der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft im Vordergrund (BGHZ 142, 138). Sie setzt objektiv eine planvolle gemeinschaftliche Wertschöpfung voraus, die auch und insbesondere durch Mitarbeit erfolgen kann. In subjektiver Hinsicht wird wie bei jeder GbR ein entsprechender Rechtsgeschäftswille gefordert, der sich aber aus tatsächlichen Gründen ex post praktisch nie feststellen lässt. Da der BGH die Möglichkeit eines solchen Geschäftswillens aber als nahe liegend annimmt, operiert er mit einem Indizienbeweis, bei dem er aus bestimmten Lebensumständen den Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand vornimmt.
Beispiel |
Ehefrau F arbeitet bis zur Trennung im Unternehmen des Mannes M mit. Der Zugewinnausgleich ist vertraglich ausgeschlossen. Beweise für eine Gesellschaftsgründung liegen nicht vor. M und F haben aber die Verwendung der Gewinne abgesprochen. Daraus (Indiz!) leitet der BGH den Geschäftswillen her, weil die Gewinnverwendung eigentlich allein Sache des M wäre. Wenn F daran beteiligt wird, kann man eine GbR annehmen, selbst wenn der Akt der Gesellschaftsgründung nicht mehr aufklärbar ist. |
Die Ansicht des BGH scheitert dort, wo Zweck der fraglichen Gesellschaft die Errichtung des Familienheims ist. Er gehört zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, zu der sich die Ehegatten wechselseitig verpflichtet haben, §§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB. Zu dem, was sich Ehegatten ohnehin schulden, können sie sich – müssen sie sich aber nicht – nochmals verpflichten. Damit taugt die Errichtung des Familienheims nicht als Indiz für den gesellschaftsrechtlichen Geschäftswillen. Folge: Familienheimfälle fallen aus dem Anwendungsbereich der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft heraus. Eine Lösung über die ehebezogene Zuwendung scheitert daran, dass der BGH diese Konstruktion nur für Geld- und Sachzuwendungen anerkennt.
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