24.03.2011 | Vermögensauseinandersetzung
Widerruf von Zuwendungen an das eigene Kind
von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle
Haben Eltern dem eigenen Kind etwas zugewendet, stellt sich die Frage der Rückforderung, wenn die Ehe des Kindes scheitert. Die Entscheidung des BGH vom 3.2.10 zur Rückforderung von Zuwendungen an das Schwiegerkind bleibt ohne Auswirkungen (FK 10, 145, Abruf-Nr. 102203, bestätigt mit FamRZ 10, 1626). Dazu im Einzelnen:
Rückforderung einer Schenkung
Bei Zuwendungen an das eigene Kind handelt es sich i.d.R. um eine Schenkung (§ 516 BGB), selbst wenn diese um der Ehe des Kindes Willen erfolgt ist (BGH FamRZ 98, 669). Rückforderungsansprüche ergeben sich nicht erst ab Scheitern der Ehe. Vielmehr richten sie sich ausschließlich nach §§ 527, 528, 530 BGB (BGH a.a.O.). Ein nach § 531 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kind zu erklärender Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) setzt eine schwere Verfehlung auf dessen Seite gegenüber den Eltern voraus. Diese muss von einer Gesinnung sein, die ein erhebliches Maß an Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH FamRZ 05, 337; 511). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Beweggründe des Beschenkten (BGHZ 91, 273, 278), ggf. auch seine tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (BGH FamRZ 00, 1490). § 530 BGB gilt auch bei gemischten Schenkungen (BGHZ 30, 120).
Darlegungs- und beweisbelastet für den groben Undank und damit die Umstände, aus denen die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB hergeleitet werden können, ist der Schenker. Dabei sind ggf. die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zu beachten (BGH FamRZ 00, 1490).
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