24.03.2011 | Versorgungsausgleich
Auf Tenorierung bei der internen Teilung achten!
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (BGH 26.1.11, XII ZB 504/10, n.v., Abruf-Nr. 110683). |
Sachverhalt
Im Wertausgleich bei der Scheidung nach neuem Recht wurde u.a. ein Anrecht des Ehemannes aus berufsständischer Versorgung (Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen) vom AG gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt, und zwar bezogen auf das Ehezeitende und „nach Maßgabe der Satzung vom …“. Gegen diese Maßgabe richtete sich die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung. Sie machte geltend, die Aufnahme einer bestimmten Fassung der Versorgungsordnung in den Entscheidungstenor könne dahin missverstanden werden, dass sich zukünftige Satzungsänderungen auf das übertragene Anrecht nicht auswirken würden, der ausgleichsberechtigten Ehefrau also nur ein statisches Anrecht übertragen werde. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als den nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG maßgeblichen Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf den Ausgleichsberechtigten über. Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenen Anrechts. Bei Anrechten, die ihre Rechtsgrundlage in untergesetzlichen Versorgungsregelungen haben, ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung erforderlich, um den konkreten Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen.
Untergesetzliche Versorgungsregelungen müssen den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen. Deshalb muss das Gericht sie daraufhin überprüfen, ob sie diese Voraussetzungen erfüllen. Ist das nicht der Fall, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor drückt daher auch aus, dass das Gericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält.
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