· Fachbeitrag · Fondsgebundene Anrechte
Interne Teilung in Form von Fondsanteilen
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Der BGH hat die Voraussetzungen einer internen Teilung von fondsgebundenen Anrechten näher umrissen und erläutert, wie diese durchzuführen ist. Die Ausführungen gelten für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung und für in den VA fallende Anrechte aus einem privaten Vorsorgevertrag (z.B. einer Renten-Lebensversicherung). |
1. Interne Teilung in Form der Bezugsgröße „Fondsanteile“
Der BGH hat entschieden, dass Anrechte bei einem betrieblichen Pensionsfonds, z.B. Abteilung A des Telekom Pensionsfonds a.G., die in Form von Fondsanteilen bestehen, in dieser Bezugsgröße intern geteilt werden können (BGH FamRZ 14, 1983, Abruf-Nr. 172422).
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Das AG hat im Versorgungsausgleich (VA) u.a. ein von M erworbenes fondsgebundenes betriebliches Anrecht in Höhe eines auf das Ende der Ehezeit bezogenen Kapitalwerts intern geteilt. Der Versorgungsträger, der Telekom Pensionsfonds a.G., erstrebte mit der Beschwerde, dass die interne Teilung nicht als Kapitalbetrag, sondern in der Bezugsgröße „Fondsanteile“ ausgesprochen und die konkrete Fassung der maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelung in den Beschlusstenor aufgenommen werde.
Zudem beantragte er eine „offene“ Beschlussfassung, die mögliche Wertveränderungen der Fondsanteile zwischen Ehezeitende und Umsetzung der Entscheidung über den VA erfassen solle. Das OLG hat die Höhe des Kapitalwerts korrigiert und die Rechtsgrundlagen des Anrechts in den Entscheidungstenor aufgenommen. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Versorgungsträger seine erstinstanzlichen Ziele weiter. |
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